Für den Fall eigener Urteilsunfähigkeit kann der Betroffene Anordnungen zur Vermögensverwaltung (Gegenstand, Art und Weise, verantwortliche Person) im Vorsorgeauftrag treffen.
Werden dahingehende Anordnungen getroffen und tritt Urteilsunfähigkeit des Vorsorgeauftraggebers ein, gilt im Hinblick auf die Vermögensverwaltung Folgendes:
- Umfang der Befugnisse des Vorsorgebeauftragten
- entsprechend den Anordnungen im Vorsorgeauftrag
- bei umfassender Vermögenssorge, insbesondere:
- Eingehung und Beendigung der Bankbeziehungen
- Erteilung der Wertschriften-, Verwaltungs- und Zahlungsaufträge
- Tätigung der Bareinzahlungen und ‑bezüge
- Erteilung und Widerruf Bankvollmacht
- Einrichtung und Aufhebung der Schrankfächer
- Erhaltung Auskünfte
- Eingehung der Darlehensverträge
- Im Falle der Interessenkollision / fehlenden Bestimmungen im Vorsorgeauftrag:
- Notwendigkeit der entsprechenden KESB Anordnung
- bei umfassender Vermögenssorge, insbesondere:
- entsprechend den Anordnungen im Vorsorgeauftrag
- Legitimation des Vorsorgebeauftragten
- Legitimationsurkunde (KESB), vgl. o. Vorsorgeauftrag/Errichtung/Wirksamwerden
- Beschreibung der Befugnisse
- ausdrückliche Einschränkungen der Befugnisse
- Legitimationsurkunde (KESB), vgl. o. Vorsorgeauftrag/Errichtung/Wirksamwerden
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