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Erwachsenenschutz

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Öffentliche Beurkundung

Rechtsgebiet:
Erwachsenenschutz
Stichworte:
Erwachsenenschutz, Erwachsenenschutzrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die öffentliche Beurkundung des Vorsorgeauftrages erfolgt vor einer Urkundsperson.

Urkundsperson

  • Die Zuständigkeit der Urkundsperson ergibt sich (auch nach Inkrafttreten der schweizerischen ZPO ab 1.1.2011) nach kantonalem Recht
  • Handlungsfähigkeit wird vorausgesetzt
  • Urkundsperson darf nicht in gerader Linie mit Erblasser verwandt sein
  • Urkundsperson darf nicht Geschwister des Erblassers sein
  • Urkundsperson darf nicht Ehegatte des Erblassers sein
  • Urkundsperson darf in dem Vorsorgeauftrag nicht selbst beauftragt werden, auch nicht:
    • Deren Verwandte in gerader Linie
    • Geschwister
    • Ehegatten
  • Weitere Informationen zur öffentlichen Beurkundung finden Sie unter: Öffentliche Beurkundung

In Kantonen Basel-Stadt und Schaffhausen kann der Vorsorgeauftrag auch durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde öffentlich beurkundet werden.

Vorteil der öffentlichen Beurkundung

  • Möglichkeit mehrerer vom Auftraggeber unterzeichneter Abschriften (vgl. u. Eigene Vorsorge/Vorsorgeauftrag/Aufbewahrung)

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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