Der Escrow Agent ist aufgrund einer gemeinsamen Instruktion der Hauptparteien gehalten, das Sicherungsobjekt an die von diesen bezeichnete Person, d.h. an eine Hauptpartei oder an einen Dritten, herauszugeben (kann auch als Eintritt der Auslieferungsbedingung betrachtet werden [Bedingungseintritt]).
Interessenlage-bedingt mögliche Herausgabe
Der Escrow Agent kann, der bevorteilenden Natur wegen, auf bloss einseitige Instruktion den Sicherungsgegenstand herausgeben:
- Gläubigererklärung für Herausgabe an den Schuldner
- Schuldnererklärung für Herausgabe an den Gläubiger