Einzahlung des vereinbarten Teils des Kaufpreises auf das Bankkonto des Escrow Agent (=Depositum irregulare im Sinne von OR 481)
Anspruch des Käufers auf Zahlung nur, wenn er rechtzeitig einen Gewährleistungsanspruch erhoben hat und dieser durch den Verkäufer oder das Gericht anerkannt wurde
Anspruch des Verkäufers auf Zahlung nur, wenn die Gewährleistungsfristen unbenutzt abgelaufen sind bzw. keine Gewährleistungsansprüche mehr hängig sind
Fehlende gesetzliche Regelung / Innominatkontrakt, mit den Elementen von Auftrag und Hinterlegung (gemischter Vertrag)
Escrow-Ziele
Rücklage eines Aequivalents für mögliche Sach- oder Rechts-Mängel eines Kaufobjekts
Anspruchssicherung
durch den Einsatz des Escrow Agent
mittels Schaffung einer modifizierten Solidargläubigerschaft der Hauptparteien gegenüber dem Escrow Agent, unter Ausschluss dessen Wahlrechts gemäss OR 150 Abs. 3
Escrow-Vorteile
Finanzielle Sicherstellung der Gewährleistungsansprüche
Anwendungsfall
Sicherung der Gewährleistungsansprüche aus einem Austauschgeschäft
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