Begriff des Aktien-Escrow
- Einschaltung eines Escrow Agent
- Einzahlung des vereinbarten Teils des Kaufpreises auf das Bankkonto des Escrow Agent (=Depositum irregulare im Sinne von OR 481)
- Anspruch des Käufers auf Zahlung nur, wenn er rechtzeitig einen Gewährleistungsanspruch erhoben hat und dieser durch den Verkäufer oder das Gericht anerkannt wurde
- Anspruch des Verkäufers auf Zahlung nur, wenn die Gewährleistungsfristen unbenutzt abgelaufen sind bzw. keine Gewährleistungsansprüche mehr hängig sind
- Fehlende gesetzliche Regelung / Innominatkontrakt, mit den Elementen von Auftrag und Hinterlegung (gemischter Vertrag)
Escrow-Ziele
- Rücklage eines Aequivalents für mögliche Sach- oder Rechts-Mängel eines Kaufobjekts
Anspruchssicherung
- durch den Einsatz des Escrow Agent
- mittels Schaffung einer modifizierten Solidargläubigerschaft der Hauptparteien gegenüber dem Escrow Agent, unter Ausschluss dessen Wahlrechts gemäss OR 150 Abs. 3
Escrow-Vorteile
- Finanzielle Sicherstellung der Gewährleistungsansprüche
Anwendungsfall
- Sicherung der Gewährleistungsansprüche aus einem Austauschgeschäft
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