Das Escrow-Verhältnis beinhaltet die Übertragung der Verfügungsgewalt über den Sicherungsgegenstand vom Schuldner an den Escrow Agent.
Die Übertragung der Verfügungsmacht zwecks Erfüllungssicherung setzt zwangsläufig den Entzug der Verfügungsgewalt des Leistungsschuldners (Schuldner des Grundgeschäfts) voraus.
Im Falle der Übertragung nicht nur des qualifizierten Besitzes am Sicherungsgegenstand, sondern des Eigentums, erhält der Escrow Agent eine unbeschränkte Verfügungsmacht, die er missbrauchen könnte. Der Missbrauch dieser überschiessenden Rechtsmacht kann dazu führen, dass sich der Schuldner diesen Vorwurf vom gutgläubigen Dritterwerber entgegenhalten lassen muss.