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Escrow / Escrow Management

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Verfügungsgeschäft

Rechtsgebiet:
Escrow / Escrow Management
Stichworte:
Escrow Management
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Begriff: Verfügungsgeschäft

Das Verfügungsgeschäft vollzieht die im Verpflichtungsgeschäft (Haupt- bzw. Grundgeschäft) vereinbarten Rechtsfolgen, nämlich u.a.

  • Begründung des Escrow Agreements
  • Einlieferung des Sicherungsobjektes und Besitzesverschaffung (Besitzesübertragung)

Besitzesübertragung

  • Dem Escrow Agent ist der Besitz am Sicherungsobjekt zu verschaffen
  • Die Besitzesübertragung kann auf verschiedene Arten geschehen
    • Tradition: Besitzesübergabe
    • Uneigentliche Tradition: Übergabe eines Besitzessurrogates (zB Schlüssel zu Banksafe, in welchem das Sicherungsobjekt verwahrt wird)
    • Besitzeswandlung: Escrow Agent ist bereits Besitzer (eine Besitzesübergabe ist weder möglich noch nötig (Wandlung erfordert aber den Abschluss eines sog. „Besitzesvertrags“)
    • Besitzesanweisung: Sicherungsobjekt steht in der Verfügung eines „Besitzmittlers“, der für die Besitzesübertragung mittels eines sog. „Besitzanweisungsvertrags“ angewiesen wird, inskünftig das Sicherungsobjekt für den Escrow Agent (als mittelbaren Besitzer) zu halten.
  • Bei Wertpapierenist die Übertragung wie folgt differenziert vorzunehmen:
    • Inhaberpapier: Übergabe der Urkunde (ZGB 967 Abs. 1)
    • Namenpapier: Übergabe der Urkunde, zusätzlich bei Ordrepapieren das Indossament oder bei den übrigen Papieren zusätzlich eine schriftliche Abtretungserklärung.

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