Begriff: Verfügungsgeschäft
Das Verfügungsgeschäft vollzieht die im Verpflichtungsgeschäft (Haupt- bzw. Grundgeschäft) vereinbarten Rechtsfolgen, nämlich u.a.
- Begründung des Escrow Agreements
- Einlieferung des Sicherungsobjektes und Besitzesverschaffung (Besitzesübertragung)
Besitzesübertragung
- Dem Escrow Agent ist der Besitz am Sicherungsobjekt zu verschaffen
- Die Besitzesübertragung kann auf verschiedene Arten geschehen
- Tradition: Besitzesübergabe
- Uneigentliche Tradition: Übergabe eines Besitzessurrogates (zB Schlüssel zu Banksafe, in welchem das Sicherungsobjekt verwahrt wird)
- Besitzeswandlung: Escrow Agent ist bereits Besitzer (eine Besitzesübergabe ist weder möglich noch nötig (Wandlung erfordert aber den Abschluss eines sog. „Besitzesvertrags“)
- Besitzesanweisung: Sicherungsobjekt steht in der Verfügung eines „Besitzmittlers“, der für die Besitzesübertragung mittels eines sog. „Besitzanweisungsvertrags“ angewiesen wird, inskünftig das Sicherungsobjekt für den Escrow Agent (als mittelbaren Besitzer) zu halten.
- Bei Wertpapierenist die Übertragung wie folgt differenziert vorzunehmen:
- Inhaberpapier: Übergabe der Urkunde (ZGB 967 Abs. 1)
- Namenpapier: Übergabe der Urkunde, zusätzlich bei Ordrepapieren das Indossament oder bei den übrigen Papieren zusätzlich eine schriftliche Abtretungserklärung.