Grundsätzliches
Schuldenruf und Eingabefrist [vgl. SchKG 232] werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB), im Amtsblatt des Kantons und im örtlich zuständigen kommunalen Publikationsorgan am Wohnsitz bzw. Gesellschaftssitz des Schuldners veröffentlicht [vgl. SchKG 35].
Fristen
Jeder Schuldenruf der Zwangsvollstreckungsbehörde enthält auch die Angabe einer Eingabefrist:
- Konkursverfahren
- Ordentliches Verfahren: 1 Monat (SchKG 232 Abs. 2 Ziff. 2)
- Summarisches Verfahren: 1 Monat (SchKG 232 Abs. 2 Ziff. 2)
- Nachlassverfahren: 20 Tage (SchKG 300)
- Betreibung auf Grundpfandverwertung: 20 Tage (SchKG 138 Abs. 2 Ziff. 3).
Ordnungsfrist
Die Forderungseingabefristen sind sog. Ordnungsvorschriften:
- Eingabefrist hat keine peremptorische Wirkung.
- Einreichung auch nach Fristablauf zulässig
- Einreichung bis zum Verfahrensschluss möglich.
Beschränkte Säumnisfolgen
Die Konkursverwaltung hat bis zum Verfahrensschluss verspätete Forderungseingaben entgegen zu nehmen.
Verspätete Forderungseingaben zeitigen je nach Verfahrensart unterschiedliche Wirkungen:
- Konkursverfahren:
- Bis zur Auflage des Kollokationsplans: ohne Folgen
- Nach Auflage des Kollokationsplans: Uebernahme der Kosten einer nachträglichen Kollokationsplan-Auflage (ca. CHF 1’000)
- ev. Vorschusspflicht (SchKG 251 Abs. 2)
- Sparmöglichkeiten: Kostenteilung mit anderen „Nachtrags-Gläubigern“
- Die Konkursverwaltung teilt dem Gläubiger mit, ob die potentielle Konkursdividende, die auf seine Forderung entfallen wird, die Kosten einer Neuauflage des Kollokationsplans übersteigt oder nicht.
- Nachlassverfahren:
- Kein Stimmrecht nach Fristablauf (SchKG 300)
- Liquidationsvergleich: gleiche „Heilungsmöglichkeiten“ wie im Konkurs
- Betreibung auf Grundpfandverwertung:
- Betreibender: Ergebnisteilnahme nur soweit, wie Ansprüche aus Grundbuch ersichtlich sind (SchKG 138 Abs. 2 Ziff. 3).
- Dritter: Nichtteilnahme am Ergebnis (SchKG 138 Abs. 2 Ziff. 3 und 4).