Grundsätzliches
Nicht auf Geldzahlung lautende Ansprüche (Lieferansprüche, Anspruch auf Uebertragung von Grundeigentum usw.) sind – vorausgesetzt die Konkursverwaltung tritt nicht in den Vertrag des Gemeinschuldners und erfüllt diesen als sog. „Massaschuld“ – in eine Geldforderung umzuwandeln.
Weiterführende Informationen
- Nicht auf Geldforderungen gerichtete Ansprüche
- Vertrag im Konkurs (in Bearbeitung)
Schweizerfrankenguthaben
Schweizerfranken-Ansprüche sind tel quel geltend zu machen.
Fremdwährungsguthaben
Fremdwährungsforderungen, .d.h. ausländische Forderungen, sind vom Gläubiger in die Landeswährung Schweizer Franken umzurechnen, und zwar Wert Datum Konkurseröffnung.
Als Umrechnungskurs wird in der Regel der Devisen-Kaufskurs herangezogen, müsste der Gläubiger im Erfüllungsfalle doch die Fremdwährungszahlung bei seiner Bank ebenfalls in Schweizer Franken wechseln; diese würde ihm den tieferen Kaufskurs gutschreiben.