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Forderungseingabe / Forderungsanmeldung

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Bedingte Forderungen

Rechtsgebiet:
Forderungseingabe / Forderungsanmeldung
Stichworte:
Forderungsanmeldung, Forderungseingabe, Forderungseingabe / Forderungsanmeldung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Forderungsanmeldung

In der Regel erwähnen die Gläubiger die Bedingtheit ihrer angemeldeten Forderung in der Forderungseingabe (zB Banken oder Versicherer, die ihre Ansprüche aus Garantien und Bürgschaften zur Kollokation anmelden).

Behandlung aufschiebend bedingte Forderungen

Der Gläubiger kann die aufschiebend bedingte (auch suspensiv bedingte) Forderung aus dem

vor Konkurseröffnung abgeschlossenen Rechtsgeschäfts wie jede andere Forderung zur Kollokation anmelden.

Die aufschiebend bedingte Forderung ist in vollem Betrage zuzulassen; einzig die Dividende auf der zugelassenen Forderung darf erst nach Bedingungseintritt ausbezahlt werden [SchKG 210]

Behandlung auflösend bedingter Forderungen

Obwohl der Gesetzgeber in SchKG 210 die auflösend bedingte (auch resolutiv bedingte) Forderung nicht erwähnt, sind auch solche Forderungen wie gewöhnliche Forderungen zu behandeln und zu kollozieren.

Im Unterschied zur aufschiebend bedingten Forderung ist die darauf auszuzahlende Dividende bei Nichteintritt der Bedingung vor Konkursende auszurichten ist. Der nachträgliche Bedingungseintritt kann zu einem sog. Nachkonkurs führen, wo die freiwillig zurückbezahlte Konkursdividende an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach zu verteilen ist. Verweigert der Gläubiger die Rückzahlung, müsste die Konkursverwaltung den Anspruch über eine Bereicherungsklage durchsetzen, nur fehlen ihr hiezu infolge vollständiger Verteilung die Mittel; sie kann den strittigen Anspruch indessen den zu Verlust gekommenen Gläubigern zur Selbstverfolgung abtreten [vgl. SchKG 269 Abs. 3 i.V.m. SchKG 260].

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