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Forderungseingabe / Forderungsanmeldung

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Forderungsanmeldungsfrist

Rechtsgebiet:
Forderungseingabe / Forderungsanmeldung
Stichworte:
Forderungsanmeldung, Forderungseingabe, Forderungseingabe / Forderungsanmeldung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsätzliches

Schuldenruf und Eingabefrist [vgl. SchKG 232] werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB), im Amtsblatt des Kantons und im örtlich zuständigen kommunalen Publikationsorgan am Wohnsitz bzw. Gesellschaftssitz des Schuldners veröffentlicht [vgl. SchKG 35]. 

Fristen

Jeder Schuldenruf der Zwangsvollstreckungsbehörde enthält auch die Angabe einer Eingabefrist:

Ordnungsfrist 

Die Forderungseingabefristen sind sog. Ordnungsvorschriften:

  • Eingabefrist hat keine peremptorische Wirkung.
  • Einreichung auch nach Fristablauf zulässig
  • Einreichung bis zum Verfahrensschluss möglich.

Beschränkte Säumnisfolgen 

Die Konkursverwaltung hat bis zum Verfahrensschluss verspätete Forderungseingaben entgegen zu nehmen. 

Verspätete Forderungseingaben zeitigen je nach Verfahrensart unterschiedliche Wirkungen: 

  • Konkursverfahren:
    • Bis zur Auflage des Kollokationsplans: ohne Folgen
    • Nach Auflage des Kollokationsplans: Uebernahme der Kosten einer nachträglichen Kollokationsplan-Auflage (ca. CHF 1’000)
      • ev. Vorschusspflicht (SchKG 251 Abs. 2)
      • Sparmöglichkeiten: Kostenteilung mit anderen „Nachtrags-Gläubigern“
      • Die Konkursverwaltung teilt dem Gläubiger mit, ob die potentielle Konkursdividende, die auf seine Forderung entfallen wird, die Kosten einer Neuauflage des Kollokationsplans übersteigt oder nicht.
  • Nachlassverfahren:
    • Kein Stimmrecht nach Fristablauf (SchKG 300)
    • Liquidationsvergleich: gleiche „Heilungsmöglichkeiten“ wie im Konkurs
  • Betreibung auf Grundpfandverwertung:

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