Forderungsanmeldung
In der Regel erwähnen die Gläubiger die Bedingtheit ihrer angemeldeten Forderung in der Forderungseingabe (zB Banken oder Versicherer, die ihre Ansprüche aus Garantien und Bürgschaften zur Kollokation anmelden).
Behandlung aufschiebend bedingte Forderungen
Der Gläubiger kann die aufschiebend bedingte (auch suspensiv bedingte) Forderung aus dem
vor Konkurseröffnung abgeschlossenen Rechtsgeschäfts wie jede andere Forderung zur Kollokation anmelden.
Die aufschiebend bedingte Forderung ist in vollem Betrage zuzulassen; einzig die Dividende auf der zugelassenen Forderung darf erst nach Bedingungseintritt ausbezahlt werden [SchKG 210]
Behandlung auflösend bedingter Forderungen
Obwohl der Gesetzgeber in SchKG 210 die auflösend bedingte (auch resolutiv bedingte) Forderung nicht erwähnt, sind auch solche Forderungen wie gewöhnliche Forderungen zu behandeln und zu kollozieren.
Im Unterschied zur aufschiebend bedingten Forderung ist die darauf auszuzahlende Dividende bei Nichteintritt der Bedingung vor Konkursende auszurichten ist. Der nachträgliche Bedingungseintritt kann zu einem sog. Nachkonkurs führen, wo die freiwillig zurückbezahlte Konkursdividende an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach zu verteilen ist. Verweigert der Gläubiger die Rückzahlung, müsste die Konkursverwaltung den Anspruch über eine Bereicherungsklage durchsetzen, nur fehlen ihr hiezu infolge vollständiger Verteilung die Mittel; sie kann den strittigen Anspruch indessen den zu Verlust gekommenen Gläubigern zur Selbstverfolgung abtreten [vgl. SchKG 269 Abs. 3 i.V.m. SchKG 260].
Weiterführende Informationen
- www.nachkonkurs.ch (in Bearbeitung)
- www.schkg-abtretung.ch (in Bearbeitung)
Srt. 210 SchKG
C. Bedingte Forderungen
1 Forderungen unter aufschiebender Bedingung werden im Konkurs zum vollen Betrag zugelassen; der Gläubiger ist jedoch zum Bezug des auf ihn entfallenden Anteils an der Konkursmasse nicht berechtigt, solange die Bedingung nicht erfüllt ist.
2 Für Leibrentenforderungen gilt Artikel 518 Absatz 3 OR.