LAWINFO

Forderungseingabe / Forderungsanmeldung

QR Code

Öffentlich-rechtliche Forderungen

Rechtsgebiet:
Forderungseingabe / Forderungsanmeldung
Stichworte:
Forderungsanmeldung, Forderungseingabe, Forderungseingabe / Forderungsanmeldung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Für die Kollokation öffentlich-rechtlicher Forderungen besteht eine spezielle Geltendmachungs- und Behandlungs-Situation:

Forderungseingabe

  • wie für gewöhnliche Forderungen

Beweismittel

  • Dokument über aktuellen Stand des Veranlagungsverfahrens
  • ev. Rechtskraftbescheinigung

Forderungserwahrung

  • Die Konkursverwaltung ist berechtigt und verpflichtet, von der anmeldenden Behörde Beweismittel zur Existenz der geltend gemachten Forderung einzuverlangen.
  • Kenntnisverschaffung über den aktuellen Veranlagungsstand / (unaufgeforderte) Zustellung von (Steuer-)Bescheiden durch die (Steuer-)Behörden an die Konkursverwaltung
    • Keine Einschätzung, nur Rechnungsstellung durch die Steuerbehörden
    • Provisorischer Einschätzungsentscheid der Steuerbehörden > Einsprache + Sistierungsbegehren, bis zum Entscheid, ob ein Gläubiger die Abtretung des  Bestreitungsanspruchs nach SchKG 250 i.V.m. SchKG 260 verlangt hat
    • Rechtsmittelfähiger Veranlagungsentscheid > Rechtsmittel an die zuständige Rechtsmittelinstanz + Sistierungsbegehren, bis zum Entscheid, ob ein Gläubiger die Abtretung des  Bestreitungsanspruchs nach SchKG 250 i.V.m. SchKG 260 verlangt hat
  • Bei blosser Rechnungsstellung (mit meist übersetztem Betrag)
    • Anregung des Entwurfs für eine Einschätzungsverfügung, um in den Administrationen vor Auflage des Kollokationsplan einigermassen verlässliche Zahlen abbilden zu können
  • Analoge Anwendung von KOV 59 (Fristansetzung zur Einreichung weiterer Beweismittel)

Forderungsbereinigung

Die Konkursverwaltung kann ihre Aufgabe wie folgt erledigen:

  • In der 3. Konkursklasse resultiert mit Sicherheit keine Konkursdividende
    • Opportunitätszulassung
    • Einsprache als Rechtsbehelf gegen die prov. (Steuer-)Einschätzung an die veranlagende Steuerbehörde oder bei
    • Bei Auflage des Kollokationsplans, Publikation der Abtretung SchKG 250 i.V.m. SchKG 260 an die Gläubiger zur Selbstverfolgung
  • In der 3. Konkursklasse wird mit Sicherheit oder doch vermutungsweise eine Konkursdividende ausbezahlt werden können
    • Prüfung der Forderungseingabe
    • Forderung > Bereinigungsversuch, falls die Veranlagung unrichtig ist > Ablehnung einer Einigung durch die Steuerbehörden > falls kein Steuerbescheid vor Kollokationsplanauflage eingetroffen ist, Abtretung der Bestreitungsrechte an die Gläubiger im Sinne von SchKG 250 i.V.m. SchKG 260 > Rechtsmittelergreifung und Sistierung, falls Steuerbescheid vor Kollokationsplan-Auflage zugestellt wird

Kollokation

  • Kollokation wie jede andere Forderung, aber mit folgenden Hinweisen
  • Qualifikation der  Forderung
    • „Diese Forderung beruht auf öffentlichem Recht“.
  • Veranlagungsstand
    • Keine Einschätzung (Steuerbehörde reicht als Beweismittel nur die Steuerrechnung(en) mit ein)
    • Provisorische (Steuer-)Einschätzung
    • Hängiges Einspracheverfahren
    • Hängiges Rechtsmittelverfahren
    • Rechtskraft der Steuerveranlagung

Rechtsmittelzuständigkeit

  • Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden gemäss anwendbarer Spezialgesetzgebung

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.