Für die Kollokation öffentlich-rechtlicher Forderungen besteht eine spezielle Geltendmachungs- und Behandlungs-Situation:
Forderungseingabe
- wie für gewöhnliche Forderungen
Beweismittel
- Dokument über aktuellen Stand des Veranlagungsverfahrens
- ev. Rechtskraftbescheinigung
Forderungserwahrung
- Die Konkursverwaltung ist berechtigt und verpflichtet, von der anmeldenden Behörde Beweismittel zur Existenz der geltend gemachten Forderung einzuverlangen.
- Kenntnisverschaffung über den aktuellen Veranlagungsstand / (unaufgeforderte) Zustellung von (Steuer-)Bescheiden durch die (Steuer-)Behörden an die Konkursverwaltung
- Keine Einschätzung, nur Rechnungsstellung durch die Steuerbehörden
- Provisorischer Einschätzungsentscheid der Steuerbehörden > Einsprache + Sistierungsbegehren, bis zum Entscheid, ob ein Gläubiger die Abtretung des Bestreitungsanspruchs nach SchKG 250 i.V.m. SchKG 260 verlangt hat
- Rechtsmittelfähiger Veranlagungsentscheid > Rechtsmittel an die zuständige Rechtsmittelinstanz + Sistierungsbegehren, bis zum Entscheid, ob ein Gläubiger die Abtretung des Bestreitungsanspruchs nach SchKG 250 i.V.m. SchKG 260 verlangt hat
- Bei blosser Rechnungsstellung (mit meist übersetztem Betrag)
- Anregung des Entwurfs für eine Einschätzungsverfügung, um in den Administrationen vor Auflage des Kollokationsplan einigermassen verlässliche Zahlen abbilden zu können
- Analoge Anwendung von KOV 59 (Fristansetzung zur Einreichung weiterer Beweismittel)
Forderungsbereinigung
Die Konkursverwaltung kann ihre Aufgabe wie folgt erledigen:
- In der 3. Konkursklasse resultiert mit Sicherheit keine Konkursdividende
- Opportunitätszulassung
- Einsprache als Rechtsbehelf gegen die prov. (Steuer-)Einschätzung an die veranlagende Steuerbehörde oder bei
- Bei Auflage des Kollokationsplans, Publikation der Abtretung SchKG 250 i.V.m. SchKG 260 an die Gläubiger zur Selbstverfolgung
- In der 3. Konkursklasse wird mit Sicherheit oder doch vermutungsweise eine Konkursdividende ausbezahlt werden können
- Prüfung der Forderungseingabe
- Forderung > Bereinigungsversuch, falls die Veranlagung unrichtig ist > Ablehnung einer Einigung durch die Steuerbehörden > falls kein Steuerbescheid vor Kollokationsplanauflage eingetroffen ist, Abtretung der Bestreitungsrechte an die Gläubiger im Sinne von SchKG 250 i.V.m. SchKG 260 > Rechtsmittelergreifung und Sistierung, falls Steuerbescheid vor Kollokationsplan-Auflage zugestellt wird
Kollokation
- Kollokation wie jede andere Forderung, aber mit folgenden Hinweisen
- Qualifikation der Forderung
- „Diese Forderung beruht auf öffentlichem Recht“.
- Veranlagungsstand
- Keine Einschätzung (Steuerbehörde reicht als Beweismittel nur die Steuerrechnung(en) mit ein)
- Provisorische (Steuer-)Einschätzung
- Hängiges Einspracheverfahren
- Hängiges Rechtsmittelverfahren
- Rechtskraft der Steuerveranlagung
Rechtsmittelzuständigkeit
- Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden gemäss anwendbarer Spezialgesetzgebung