Grundsatz
Es ist die Obliegenheit des fristlos Kündigenden unverzüglich die Kündigungserklärung abzugeben.
Kündigungserklärung | |
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Zeitpunkt der Erklärung | 93. PB. 2006.00020 4. Kammer, 2.05.2007 (ZH) |
BGE 130 III 28 E. 4.4 | |
BGE 4C.345/2001 E. 3.2 |
Überlegungsfrist?
Was noch als unverzüglich gilt, hängt vom konkreten Einzelfall ab.
Natürlichen Personen gesteht das Bundesgericht eine Überlegungsfrist von zwei bis drei Arbeitstagen zu.
Juristische Personen gibt die Gerichtspraxis wegen ihrer schwerfälligeren Entscheidungswege eine längere Überlegungsfrist. So wurde eine Entscheidungsfrist von sechs Tagen als rechtzeitig angesehen.
Weitere Informationen
BGE 4C.282/1994, E. 3, zur Obliegenheit der unverzüglichen fristlosen Kündigung bei juristischen Personen
Heilung durch Zuwarten
Wer unzumutbare Verhältnisse während längerer Zeit duldet, vergibt die Möglichkeit einer begründeten fristlosen Entlassung.
Fristlose Kündigung während Sperrfrist
Der zeitliche Kündigungsschutz schränkt den Arbeitgeber wesen stärker ein als den Arbeitnehmer.
Eine Kündigung des Arbeitsvertrages während folgender Sperrfristen ist nichtig (OR 336c Abs. 2 Satz 1):
- Schweizerischer obligatorischer Militärdienst, Zivilschutzdienst, Militärischer Frauendienst oder Rotkreuzdienst
- Krankheits- oder unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit
- Schwangerschaft oder Niederkunft
- Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland
- Vertretung des Vorgesetzten oder des Arbeitgebers während Militärdienst oder ähnlichen Dienstleistungen
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