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Geldwäscherei / Geldwäschereigesetz

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Übergangsbestimmungen zu den Änderungen des ZGB und OR

Rechtsgebiet:
Geldwäscherei / Geldwäschereigesetz
Stichworte:
Geldwäscherei / Geldwäschereigesetz
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Betrachtung/Ausblick:

  • 837, Art. 898 Abs. 2 OR: Die Genossenschaft wird nunmehr generell zur Führung eines Verzeichnisses über ihre Genossenschafter verpflichtet. Bisher war dies nur für den Fall vorgesehen, in dem die Statuten eine persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Genossenschafter vorsahen.
  • Die Identifikation einer wirtschaftlich berechtigen Person stellt sich indes nicht bei einer Genossenschaft, insofern besteht auch keine Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses.
  • Ebenfalls müssen Eintragungsbelege mit Löschung des Genossenschafters während 10 Jahren aufbewahrt werden.
  • Auch muss eine vertretungsberechtigte Person in der Funktion eines Mitglieds der Verwaltung, eins Geschäftsführers oder Direktors mit Wohnsitz in der Schweiz Vertretungsbefugnis besitzen, um den Zugang zum Verzeichnis sicherzustellen.

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