Übergangsbestimmungen der Änderung vom 12. Dezember 2014 (ZGB/OR)
Art. 1 (A. Allgemeine Regel)
1 Die Artikel 1 – 4 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches gelten für dieses Gesetz, soweit die folgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
2 Die Bestimmungen der Änderung vom 12. Dezember 2014 werden mit ihrem Inkrafttreten auf bestehende Gesellschaften anwendbar.
Art. 2 (B. Anpassung von Statuten und Reglementen)
1 Gesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 12. Dezember 2014 im Handelsregister eingetragen sind, jedoch den neuen Vorschriften nicht entsprechen, müssen innerhalb von zwei Jahren ihre Statuten und Reglemente den neuen Bestimmungen anpassen.
2 Bestimmungen der Statuten und Reglemente, die mit dem neuen Recht nicht vereinbar sind, bleiben bis zur Anpassung, längstens aber noch zwei Jahre in Kraft.
Art. 3 (C. Meldepflichten)
1 Personen, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 12. Dezember 2014 bereits Inhaberaktien halten, müssen den Meldepflichten nachkommen, die nach den Artikeln 697i und 697j beim Aktienerwerb gelten.
2 Die Frist für die Verwirkung der Vermögensrechte (Art. 697m Abs. 3) läuft in diesem Fall sechs Monate nach Inkrafttreten der Änderung vom 12. Dezember 2014 ab.
Betrachtung/Ausblick:
- 837, Art. 898 Abs. 2 OR: Die Genossenschaft wird nunmehr generell zur Führung eines Verzeichnisses über ihre Genossenschafter verpflichtet. Bisher war dies nur für den Fall vorgesehen, in dem die Statuten eine persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Genossenschafter vorsahen.
- Die Identifikation einer wirtschaftlich berechtigen Person stellt sich indes nicht bei einer Genossenschaft, insofern besteht auch keine Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses.
- Ebenfalls müssen Eintragungsbelege mit Löschung des Genossenschafters während 10 Jahren aufbewahrt werden.
- Auch muss eine vertretungsberechtigte Person in der Funktion eines Mitglieds der Verwaltung, eins Geschäftsführers oder Direktors mit Wohnsitz in der Schweiz Vertretungsbefugnis besitzen, um den Zugang zum Verzeichnis sicherzustellen.