Das Geldwäschereigesetz (GwG) ist als Rahmengesetz konzipiert. Demnach enthält es generelle Vorgaben, die durch flankierende Verordnungen konkretisiert werden. Das GwG regelt die:
- Bekämpfung der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis des Strafgesetzbuches (StGB)
- Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung im Sinne von Art. 260quinquies Abs. 1 StGB
- Sicherstellung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften.
Ziel des GwG ist, verbrecherisch erlangte Vermögenswerte nicht in den legalen Umlauf gelangen zu lassen. Vermögenswerte sollen ferner nicht der Ausübung von Verbrechen – d.h. dem Terrorismus – dienen; dem Terrorismus soll jegliche Grundlage einer Finanzierung entzogen werden. Weitergehend soll das GwG dazu beitragen, den Schutz sowie den Ruf des Finanzplatzes Schweiz sicherzustellen. Das weitere Ziel der Sorgfalt bei Finanzgeschäften soll durch die konkretisierenden Festsetzungen von Sorgfaltspflichten im GwG selbst (Art. 3 – 8 GwG) gewährleistet werden.
Das GwG bedient sich zur Erreichung vorgenannter Ziele der Festsetzung von:
- Sorgfaltspflichten (einheitliche Mindeststandards)
- Pflichten bei Verdacht auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (u.a. Meldung).
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