Die Pflichten der Finanzintermediäre nach dem GwG sind aufgeteilt in:
Aufgrund der Natur des GwG als Rahmengesetz handelt sich hierbei um generelle Bestimmungen, die je nach betroffenem Finanzintermediär/-sektor durch flankierende Verordnungen durch die FINMA bzw. Reglemente der Selbstregulierungsorganisationen (SRO) konkretisiert werden (vgl. Regelungsaufträge in Art. 17 und 18 Abs. 1 lit. e GwG).
Die FINMA hat von ihrer Regelungskompetenz Gebrauch gemacht und die bestehenden Verordnungen zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung mit Wirkung zum 1. Januar 2011 in der „Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ (kurz: „GwV-FINMA“) vom 8. Dezember 2010 zusammengeführt.
Aufgehoben wurde zum Jahresende 2011 konkret die:
- Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Banken-, Effektenhändler- und Kollektivanlagebereich (GwV-FINMA 1)
- Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Privatversicherungsbereich (GwV-FINMA 2)
- Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im übrigen Finanzsektor (GwV-FINMA 3)
Nunmehr bestehen nachfolgende Regelwerke:
- Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ (kurz: „GwV-FINMA“)
- Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenaufsicht über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei (GwV ESBK)
- Reglemente der jeweiligen Selbstregulierungsorganisation (SRO), bei der ein Finanzintermediär angeschlossen ist.
Grundsätze – Generelle Verbote
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) hat gestützt auf die ihr erteilten Regelungsaufträge in den Art. 17 und 18 Abs. 1 lit. e GwG in ihrer Geldwäschereiverordnung (GwV-FINMA) vor Konkretisierung der GwG-Sorgfaltspflichten zunächst allgemeine Grundsätze im Sinne von Verboten aufgestellt, die:
- Vermögenswerte sowie
- Geschäftsbeziehungen
betreffen.
Verbotene Vermögenswerte
Finanzintermediären ist es gemäss Art. 7 GwV-FINMA untersagt, Vermögenswerte anzunehmen, von deren verbrecherischer Herkunft sie Kenntnis haben. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die entsprechenden Verbrechen im Ausland begangen wurden. Werden die Vermögenswerte fahrlässig entgegengenommen, droht die Infragestellung der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit des Finanzintermediärs.
Verbotene Geschäftsbeziehung
Überdies sind Finanzintermediären nach Art. 8 GwV-FINMA Geschäftsbeziehungen verboten:
- mit Unternehmen und Personen, von denen sie wissen oder annehmen müssen, dass diese den Terrorismus finanzieren oder eine kriminelle Organisation bilden, einer solchen Organisation angehören oder diese unterstützen;
- mit Banken, die am Inkorporationsort keine physische Präsenz unterhalten (fiktive Banken), sofern sie nicht Teil einer angemessen konsolidiert überwachten Finanzgruppe sind.