Grundsätzlich ist der Vertragspartner das Bezugssubjekt der GwG-Sorgfaltspflichten. Ist dieser jedoch tatsächlich nicht an den Vermögenswerten, die Gegenstand einer Finanztransaktion sind, wirtschaftlich berechtigt, so gilt es sicherzustellen, dass die wirtschaftlich berechtigte Person festgestellt wird. Im Vordergrund steht hierbei die Verhinderung von Missbräuchen bzw. Umgehung einer Identifizierung durch den Einsatz von Strohmännern.
Von diesem Zweck getrieben, verpflichtet das GwG einen Finanzintermediär in gewissen Fallkonstellationen dazu, dass er von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen muss, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist.
Diese Pflicht entsteht, wenn:
- die Vertragspartei nicht mit der wirtschaftlich berechtigten Person identisch ist oder daran Zweifel bestehen;
- die Vertragspartei eine Sitzgesellschaft ist;
- ein Kassageschäft von erheblichem Wert getätigt wird.
Die Verpflichtung zur Feststellung des wirtschaftlichen Berechtigten bringt im Fall von Sammelkonten oder Sammeldepots mit sich (vgl. Art. 5 Abs. 2 GwG), dass sich der Finanzintermediär von der Vertragspartei eine vollständige Liste der wirtschaftlich berechtigten Personen vorweisen lassen muss. Überdies muss sichergestellt werden, dass die Vertragspartei jede Änderung der Liste unverzüglich meldet.
Definition Sitzgesellschaft
Als Sitzgesellschaften gelten nach Art. 6 Abs. 2 VBF juristische Personen, Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Trusts, Treuhandunternehmungen und ähnliche Verbindungen, die kein Handels-, Fabrikations- oder anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben.