Zusätzlich zu den bereits genannten Sorgfaltspflichten der Art. 3 – 7 GwG (Identifizierung etc.) muss ein Finanzintermediär die in seinem Bereich notwendigen Massnahmen umsetzen, um der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung in seinem Tätigkeitsfeld wirksam vorzubeugen. Dies umfasst insbesondere die Pflicht, das eigene Personal hinreichend auszubilden und regelmässige Kontrollen ein- bzw. durchzuführen.
In den einzelnen Reglementen der Selbstregulierungsorganisationen werden die organisatorischen Massnahmen zur Verhinderung der Geldwäscherei u.a. wie folgt konkretisiert:
- Pflicht zur sorgfältigen Auswahl, Instruktion und Kontrolle der im GwG-Bereich tätigen Personen
- Ernennung von Verantwortlichen und Stellvertretern im GwG-relevanten Bereich
- Aus- und Weiterbildungspflicht des Personals im GwG-relevanten Bereich
- Erstellung interner Richtlinien
- Schaffung interner Fachstelle (ab gewisser Grösse)
Im Übrigen besteht die Möglichkeit, dass ein Finanzintermediär Sorgfaltspflichten delegiert, in dem ein anderer Finanzintermediär beigezogen wird (Auswahl, Instruktion, Überwachung). Voraussetzung hierfür ist, dass letzterer in GwG-technischer Hinsicht einer gleichwertigen Aufsicht unterliegt.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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