Die Vielzahl der gesetzlichen Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäscherei bzw. Terrorismusfinanzierung auf nationaler bzw. internationaler Ebene erfordert zunächst eine auszughafte Darstellung der wichtigsten nationalen Rechtsquellen (schweizerische Gesetzgebung).
Strafgesetzbuch (StGB)
Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) bietet die Grundlage, um auf strafrechtlicher Ebene das organisierte Verbrechen bzw. die Geldwäscherei sowie die Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen. Es enthält Tatbestände, die es ermöglichen, die Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), die Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies) sowie geldwäschereirelevante Tätigkeiten (Art. 305bis StGB) und mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften (Art. 305ter StGB) zu bestrafen.
Gesetzesartikel StGB
Art. 260ter StGB: Kriminelle Organisation
1. Wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Der Richter kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere verbrecherische Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
3. Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.
Art. 260quinquies StGB: Finanzierung des Terrorismus
1 Wer in der Absicht, ein Gewaltverbrechen zu finanzieren, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll, Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Nimmt der Täter die Möglichkeit der Terrorismusfinanzierung lediglich in Kauf, so macht er sich nach dieser Bestimmung nicht strafbar.
3 Die Tat gilt nicht als Finanzierung einer terroristischen Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten gerichtet ist.
4 Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn mit der Finanzierung Handlungen unterstützt werden sollen, die nicht im Widerspruch mit den in bewaffneten Konflikten anwendbaren Regeln des Völkerrechts stehen.
Art. 305bis StGB: Geldwäscherei
1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter:
a. als Mitglied einer Verbrechensorganisation handelt;
b. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c. durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3. Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.
Art. 305ter StGB: Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melderecht
1 Wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
2 Die von Absatz 1 erfassten Personen sind berechtigt, der Meldestelle für Geldwäscherei im Bundesamt für Polizei Wahrnehmungen zu melden, die darauf schliessen lassen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren.
Geldwäschereigesetz, GwG
Das Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG) vom 10. Oktober 1997 dient neben dem Strafgesetz, dass die eigentliche deliktische Handlung zur Erlangung von Vermögenswerten bestraft, der flankierenden, erweiternden Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Sicherstellung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften, in dem es im Finanzsektor einheitliche Standards (Sorgfaltspflichten) auch im Nichtbankenbereich festlegt, um zu verhindern, dass verbrecherisch erlangtes Kapital/Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf gelangen.
Das Geldwäschereigesetz ist als Rahmengesetz aufgebaut und ruht auf dem Prinzip der Selbstregulierung. Selbstregulierung bedeutet, das der jeweilig betroffene Bereich eines Finanzsektors durch private Organisationen (Selbstregulierungsorganisationen -„SRO“) reguliert wird, indem diese unter Beachtung der spezifischen Bedürfnisse und Anforderungen des jeweiligen Bereichs das GwG konkretisierende Reglemente für ihre Mitglieder erlassen. Insofern kann eine hohe Akzeptanz bei den unterstellten Mitgliedern erzeugt werden.
Geldwäschereiverordnung FINMA
Die FINMA hat von ihrer Regelungskompetenz Gebrauch gemacht und die bestehenden Verordnungen zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, die noch auf die Vorgängerorganisationen der Eidgenössischen Bankenkommission, des Bundesamtes für Privatversicherungen sowie der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei zurückgehen, mit Wirkung zum 1. Januar 2011 in der „Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ (kurz: „GwV-FINMA“) vom 8. Dezember 2010 zusammengeführt.
Konkret wurden die nachfolgenden Verordnungen aufgehoben:
- die Geldwäschereiverordnung-FINMA 1 vom 18. Dezember 2002 im Banken-, Effektenhändler- und Kollektivanlagenbereich;
- die Geldwäschereiverordnung-FINMA 2 vom 24. Oktober 2006 im Privatversicherungsbereich;
- die Geldwäschereiverordnung-FINMA 3 vom 6. November 2008 im übrigen Finanzsektor (d.h. bzgl. der direkt der FINMA unterstellten Finanzintermediäre).
Die neu in Kraft getretene Geldwäschereiverordnung (GwV-FINMA) soll im Rahmen einer technischen Zusammenführung zu einer Harmonisierung der bisher getrennt geregelten Bereiche führen. Im Bereich der Selbstregulierung richtet sich die FINMA nach den Vorgaben vorgenannter Verordnung, wenn sie:
- Reglemente von Selbstregulierungsorganisationen nach Art. 25 GwG genehmigt und
- Reglemente derselben nach Art. 17 GwG als Mindeststandard anerkennt.
Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB 08)
Die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) hat im Bestreben, das Ansehen des schweizerischen Bankgewerbes im In- und Ausland zu wahren, erstmals 1977 „Vereinbarungen über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken“ (VSB 08) getroffen, die grundsätzlich in einem 5-Jahres-Rhythmus überarbeitet werden. Den Standesregeln unterstehen die beigetretenen Banken und Effektenhändler. Durch die Standesregeln verpflichten sich diese:
- ihre Vertragspartner zu identifizieren und in Zweifelsfällen eine Erklärung des Vertragspartners über den an den Vermögenswerten wirtschaftlich Berechtigten einzuholen;
- keine aktive Beihilfe zur Kapitalflucht zu leisten;
- keine aktive Beihilfe zu Steuerhinterziehung und dergleichen zu leisten durch Abgabe von unvollständigen oder irreführenden Bescheinigungen.
Kommentar der SBVg zur VSB 2008
Kommentar zur Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB 08)
Weitergehende Informationen
Schweizerische Bankiervereinigung: Dossier «Geldwäschereibekämpfung»
Verordnung über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation
Die neue „Verordnung über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation“ (VBF) ist am 1. Januar 2010 in Kraft getreten. Die Verordnung spiegelt hauptsächlich die Bestimmungen der bisherigen Regelung (Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation – kurz: „VBAF-FINMA“) und Praxis der Aufsichtsbehörde wider. Die Praxis der Aufsichtsbehörde ist bereits durch einen Kommentar niedergelegt worden. Die neue VBF konkretisiert die Tätigkeiten, die als Finanzintermediation im Nichtbankensektor (Art. 2 Abs. 3 GwG) gelten und enthält Kriterien zur Berufsmässigkeit. In Abgrenzung hierzu enthält sie ferner einen Negativkatalog, d.h. es werden Tätigkeiten aufgeführt, die explizit nicht als Finanzintermediation zu werten sind und damit nicht vom Anwendungsbereich des GwG erfasst werden.
Die wenigen in der VBF vorgenommenen Neuerungen schränken den Anwendungsbereich des GwG leicht ein. Eine Verschärfung ergibt sich beim stark geldwäschereigefährdeten Geld- oder Wertübertragungsgeschäft, wo die Schwellenwerte zum Erreichen der Berufsmässigkeit wegfallen.
FINMA Rundschreiben 2011/1 „Finanzintermediation nach GwG“
Die FINMA ist ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation zu erlassen (Art. 12 VBF). Hierzu erliess sie das Rundschreiben „FINMA-Rundschreiben 2011/1- Finanzintermediation nach GwG“, das die Praxis der FINMA bezüglich der dem Geldwäschereigesetz unterstellten Tätigkeiten aufzeigt. Überdies legt das Rundschreiben dar, wie die FINMA die Regelungen des GwG und die VBF auslegt, insbesondere unter welchen Umständen sie eine berufsmässige Finanzintermediation annimmt.
Verordnung über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV)
Die Verordnung über die Meldestelle für Geldwäscherei vom 25. August 2004 konkretisiert die Aufgaben der Meldestelle für Geldwäscherei (kurz „MROS“ – „Money Laundering Report Office Switzerland“) und die Bearbeitung der Verdachtsmeldungen nach Art. 9 GwG. Die MROS ist das Glied zwischen Finanzintermediären und den Strafverfolgungsbehörden. Die MROS wird durch das Bundesamt für Polizei (BAP) geführt (Art. 23 GwG).