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Geldwäscherei / Geldwäschereigesetz

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GwG – Amtshilfe

Rechtsgebiet:
Geldwäscherei / Geldwäschereigesetz
Stichworte:
Geldwäscherei / Geldwäschereigesetz
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zusammenarbeit inländischer Behörden

Um eine rasche Bearbeitung und die Durchsetzung des Geldwäschereigesetzes sicherzustellen, können sich die:

  • FINMA,
  • Eidgenössische Spielbankenkommission und die
  • Meldestelle (MROS)

im Rahmen der gesetzlich normierten Amtshilfe Daten und Unterlagen übermitteln und Auskünfte erteilen, ohne dass ein Amtsgeheimnis dies beeinträchtigen würde.

Um ein Höchstmass an Transparenz über die Wirkung der Bekämpfung sicherzustellen, informiert die Meldestelle die FINMA und die Eidgenössische Spielbankenkommission ferner über die Entscheide der kantonalen Strafverfolgungsbehörden.

Unter diesem Aspekt werden die Strafbehörden nach Art. 29a GwG verpflichtet, der

  • Meldestelle rasch sämtliche hängigen Verfahren sowie
  • Urteile und Einstellungsverfügungen inklusive Begründung zuzustellen und
  • unverzüglich Verfügungen zu melden, die sie aufgrund einer Anzeige der Meldestelle erlassen haben.

Abseits dessen sind die Strafbehörden befugt, der FINMA und der Eidgenössischen Spielbankenkommission alle Informationen und Unterlagen zu übermitteln, die diese anfordern. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass durch die Mitteilung das Strafverfahren nicht beeinträchtigt wird.

Bevor die FINMA bzw. die Eidgenössische Spielbankenkommission bei einem Finanzintermediär intervenieren, ist das Vorgehen mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde abzustimmen. Hierunter fällt, dass erhaltene Informationen und Unterlagen erst nach Rücksprache weitergeleitet werden.

Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden

Die Modalitäten einer Zusammenarbeit der Meldestelle mit ausländischen Behörden werden bereits durch Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes festgelegt:

Überdies kann die Meldestelle aufgrund eines Gesetzes oder Staatsvertrages Personendaten an ausländische Behörden übermitteln. Eine Weitergabe ist zudem möglich (vgl. Art. 32 Abs. 2 GwG), wenn:

  • die Information ausschliesslich benötigt wird, um die Geldwäscherei oder die Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB5) zu bekämpfen;
  • ein schweizerisches Ersuchen um Information begründet werden muss;
  • es im Interesse der betroffenen Person liegt und diese zugestimmt hat oder deren Zustimmung nach den Umständen angenommen werden kann.

Der Informationsaustausch mit ausländischen Behörden hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen, d.h. der Name des meldenden Finanzintermediärs oder seines Personals darf nicht weitergeleitet werden.

Ausländische Meldestellen – Übersicht Egmont-Gruppe

In der Egmont-Gruppe sind die Financial Intelligence Units (FIU), d.h. Meldestellen vieler Staaten (meist Abteilungen einer Polizei- oder Finanzbehörde) im Rahmen eines freien Zusammenschlusses vereint. Die Namensgebung der Gruppe leitet sich von ihrem ersten Tagungsort im Jahre 1995, dem Egmont-Arenberg-Palast in Brüssel, ab.

Ziel der Gruppe ist die Kontaktförderung unter ihren Mitgliedern, wobei das Hauptaugenmerk auf den Austausch von Informationen zu Verdachtsanzeigen zur internationalen Bekämpfung von Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung liegt. Die Gruppe spricht Empfehlungen aus, die u.a. der EU als auch der Financial Task Force (FATF) als Grundlage ihrer Entscheidungen dienen.

Liste der derzeitigen Mitglieder | egmontgroup.org

In Bezug auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden ist darauf hinzuweisen, dass eine Kompetenzausdehnung der MROS wie folgt in Planung ist (vgl. Medienmitteilung, Der Bundessrat, 27.06.2012):

  1. Kompetenz zum Informationsaustausch mit ausländischen Partnerstellen (nach geltendem Recht ist die Weitergabe von Finanzinformationen nicht zulässig; vice versa erhält die MROS auch keine Finanzinformationen ausländischer Stellen)
  1. Kompetenz zum selbständigen Abschluss von Verträgen für die technische Zusammenarbeit („MoU“, zur Zeit liegt die Abschlusskompetenz beim Bundesrat)
  1. Kompetenz zur Einforderung von Informationen bei Dritt-Finanzintermediären (d.h. solcher FI, die nicht die Meldung auf Geldwäschereiverdacht erstattet haben – zur Vervollständigung bereits erstatteter Meldungen)

Die Vernehmlassungsergebnisse zur geplanten GwG-Änderung wurden vom Bundesrat bereits publiziert und der Gesetzesentwurf samt Botschaft zuhanden des Parlaments verabschiedet.

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