Sofern die Entziehung der Anerkennung einer SRO im Raum steht, erfolgt dies durch die FINMA unter vorheriger Androhung. Ein Anerkennungsentzug ist nach den Bestimmungen des Art. 37 FINMAG vorzunehmen, wenn:
- die SRO die Voraussetzungen für die Tätigkeit nicht mehr erfüllt (vgl. Art. 24 GwG) oder
- aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt.
Art. 37 FINMAG – Entzug der Bewilligung, der Anerkennung, der Zulassung oder der Registrierung
1 Die FINMA entzieht einer oder einem Beaufsichtigten die Bewilligung, die Anerkennung, die Zulassung oder die Registrierung, wenn sie oder er die Voraussetzungen für die Tätigkeit nicht mehr erfüllt oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt.
2 Mit dem Entzug verliert die oder der Beaufsichtigte das Recht, die Tätigkeit auszuüben. Die übrigen Folgen des Entzugs richten sich nach den anwendbaren Finanzmarktgesetzen.
3 Diese Folgen gelten analog, wenn eine Beaufsichtigte oder ein Beaufsichtigter tätig ist, ohne über eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung zu verfügen.
Mit der Entziehung unterliegen die der SRO angeschlossenen Finanzintermediäre der direkten Aufsicht der FINMA. Dabei müssen sie sich innerhalb einer Frist von 2 Monaten entweder:
- einer anderen SRO anschliessen, oder
- ein Bewilligungsgesuch bzgl. der direkten Beaufsichtigung durch die FINMA stellen.
Anwälten und Notaren steht diese Wahlmöglichkeit nicht offen, sie haben sich innerhalb von 2 Monaten zwingend einer anderen SRO anzuschliessen.