Rechtsstruktur-Typisierung
Lehre und Rechtsprechung differenzieren folgende Ober-Arten von Gesamteigentum:
- Gesamteigentum an Grundstück
- Gesamteigentum an beschränkten dinglichen Rechten
- Dienstbarkeiten
- Grundlasten
- Pfandrechte
- Gesamteigentum an obligatorischen Rechten
- Forderungen
Formen-Typsierung
Folgende Arten von Gesamthandschaften bestehen, und zwar im Sinne eines Numerus clausus (zwingend; Unzulässigkeit von Typen aus der Rechtspraxis):
- Gütergemeinschaft
- ZGB 221 ff.
- Gemeinderschaft
- ZGB 336 ff.
- Erbengemeinschaft
- ZGB 602 ff.
- Einfache Gesellschaft
- Kollektivgesellschaft
- OR 552 ff.
- Kommanditgesellschaft
- OR 594 ff.
- Rechtsgemeinschaften an Urheberrechten und verwandten Schutzrechten
- URG 7 Abs. 1 und PatG 3 Abs. 2
- Urheberrecht
- Verwandte Schutzrechte
- Treuhändergemeinschaft
- Gesamthandschaften des kantonalen Rechts
- gemäss kantonalem Privatrecht
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