Unterschiede von Gesamteigentum und Miteigentum | ||
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Gegenstand | Gesamteigentum | Miteigentum |
Rechtsbeziehungen unter den Gesamthändern | Persönliches Gemeinschaftsverhältnis (Gemeinschaft „zur gesamten Hand“) | Keine persönliche Gebundenheit der Miteigentümer |
OR 652 | ZGB 646 | |
primär sachenrechtliches Verhältnis wird erst durch den Erwerb der Miteigentumsverhältnis unter den Beteiligten | ||
Enges Rechtsverhältnis | Loses Rechtsverhältnis | |
Im Gesetz – durch Numerus clausus der möglichen Gemeinschaftsverhältnisse (siehe oben) – geregelt | Regelung nötig | |
Rechtspositionen an der Gesamthandsache | Gesamteigentum | Miteigentum |
Rechtsposition | Keine verselbständigte Rechtsposition | ziemlich verselbständigte Rechtsposition |
Eigentumsrecht |
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Grundstück | Ohne äussere Teilung | Ohne äussere Teilung |
Entstehung | Bestehendes Gemeinschaftsverhältnis (Gütergemeinschaft, Gemeinderschaft, Erbengemeinschaft, einfache Gesellschaft, Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft) ist Voraussetzung | voraussetzungslos und direkt |
Rechtsausübung | nur durch die Gemeinschaft; keine Möglichkeit zur selbständigen Rechtsbetätigung durch den Gesamthänder | Anteilsmässig |
Verfügung über den Anteil |
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Verfügung über das Ganze | Nur gemeinsam möglich | Nur gemeinsam möglich |
Eigentumszuständigkeit | Gemeinschaftliches Eigentum | Gemeinschaftliches Eigentum |
Eigentumsausübung | Keine Verpfändung und Veräusserung des Miteigentumsanteils möglich Ausnahmen:
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Verpfändung und Veräusserung des Miteigentumsanteils möglich |
Nutzung | Nutzungszuordnung auch an eigene Gesamthändern mit Rechtsgeschäften wie bei Dritten: | Nutzungszuweisung an die Miteigentümer mittels |
Teilungsart |
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Aufhebung |
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Grundsatz
Ausnahmen
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Weiterführende InformationenGesamteigentum
Miteigentum |
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