Begriff
Mehrere Investoren erwerben gemeinsam ein Grundstück im Sinne von ZGB 655, Land oder Land und Baute(n)
Synonym:
- Immobiliengesellschaft
- Baugesellschaft
Erscheinungsform
Die einfache Gesellschaft für Immobilien bezweckt vor allem das Halten und Verwalten von Immobilien; sofern und soweit eine Bautätigkeit damit verbunden ist, bedarf die Rechtsformqualifikation stets der Beurteilung auf Basis des konkreten Einzelfalls (zutreffenderer Begriff: Baukonsortium (vgl. Exkurs BAUKONSORTIUM); bei umfangreicheren, länger dauernden Bauvorhaben ist auch eine Subsumtion unter die Regeln der Kollektivgesellschaft (KLG) denkbar.
Die Zielverfolgung lässt sich gruppieren in:
- Eigenbedarf
- Wohnnutzung
- Büronutzung
- Gewerbenutzung
- Infrastrukturprojekt zB zweier Gewerbetriebe
- Joint Venture, zB F&E-Labor
- Kapitalanlage
- Diversifikation
- als Alternative zum privaten Wertpapierbesitz und –handel
- Spekulation bzw. Privatinvestoren mit strategischen Überlegungen
- Lageverbesserungen
- durch künftigen Autobahnanschluss
- S-Bahn-Erschliessung
- Stadtentwicklung bzw. Quartierentwicklung
- Aufzonung
- Arrondierung
- „Sperrkauf“ (Kauf einer Immobilie im Arrondierungsgebiet eines Dritteigentümers)
- Lageverbesserungen
- Überführung von Geschäfts- in Privatbesitz und umgekehrt
- Rechtsformänderung
- Erbengemeinschaft in einfache Gesellschaft
- infolge Erbteilung
- infolge Überbauung bzw. Umnutzung einer Erbschafts-Immobilie zum Zwecke des Weiterverkaufs (Entfaltung einer unternehmerischen Tätigkeit
- Miteigentum in einfache Gesellschaft
- Erbengemeinschaft in einfache Gesellschaft
- Kollegen, die gemeinsam Immobilien mit Unterhaltsnachholbedarf zur Steueroptimierung erwerben
- Denkbar sind vielfältige weitere Motive
Gesetzliche Grundlage
Innenverhältnis
- Beitragsleistungen
- Echtes einfache Gesellschaft für Immobilien
- Realerfüllung durch die Gesellschafter (Beitragsleistung in natura)
- Unechtes Baukonsortium
- Leistungen werden von den Gesellschaftern auf Basis einzelner Aufträge (zB Architekten-Gesellschafter) und Werkverträge (Handwerker- bzw. Unternehmer-Gesellschafter) erbracht
- Echtes einfache Gesellschaft für Immobilien
- Anteil an Gewinn und Verlust: Keine Bemerkungen
- Gesellschaftsbeschlüsse: Keine Bemerkungen
- Geschäftsführung: Keine Bemerkungen
- Einsichtsrecht des von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafters: Keine Bemerkungen
Aussenverhältnis
- Vertretung: Keine Bemerkungen
- Haftung: Keine Bemerkungen
Gesamthandverhältnis
Die einfache Gesellschaft erwirbt das Grundstück zu Gesamteigentum:
- Eigentumsanteil jedes Gesellschafters bezieht sich auf das zu überbauende Grundstück, anschliessend infolge des Akzessionsprinzips auch auf die werdende bzw. fertige Baute
- Verfügung und Belastung eines Teils des Grundstückes ist nicht möglich
- Das ganze Objekt kann nur von allen Gesellschaftern gemeinsam belastet oder veräussert werden
- Vgl. ZGB 652, ZGB 653, ZGB 654, ZGB 654a
Begründung der einfachen Gesellschaft für Immobilien
Die «Immobiliengesellschafter» bedienen sich bewusst oder unbewusst der Regeln der einfachen Gesellschaft (OR 530 ff.).
- Der Rechtsformen-Entscheid wird meistens beim Landerwerb getroffen.
Beendigung der einfachen Gesellschaft für Immobilien
- Auflösung: Keine Bemerkungen
- Liquidation
- oft als Quasi-Liquidation erledigt, vor allem wenn ein Gesellschafter desinvestieren und der andere den Besitzstand wahren will
- Abwachsung des Anteils beim ausscheidenden Gesellschafter
- Anwachsung bei dem oder den verbleibenden Gesellschafter(n)
- keine weiteren Bemerkungen
- oft als Quasi-Liquidation erledigt, vor allem wenn ein Gesellschafter desinvestieren und der andere den Besitzstand wahren will
Gesellschafterwechsel
Es sind die Regeln der Änderung im Personenbestand von Grundstücken zu beachten.
Literatur
- FELLMANN W., Grundfragen im Recht der einfachen Gesellschaft, in: ZBJV 1997 S. 302 ff.
- PFAEFFLI ROLAND, Änderungen bei Personengesellschaften aus Sicht der praktischen Grundbuchführung, in: ZBGR 72 (1991) S .321 ff.