Begriff
Mehrere Investoren erwerben gemeinsam ein Grundstück im Sinne von ZGB 655, Land oder Land und Baute(n)
Synonym:
- Immobiliengesellschaft
- Baugesellschaft
Erscheinungsform
Die einfache Gesellschaft für Immobilien bezweckt vor allem das Halten und Verwalten von Immobilien; sofern und soweit eine Bautätigkeit damit verbunden ist, bedarf die Rechtsformqualifikation stets der Beurteilung auf Basis des konkreten Einzelfalls (zutreffenderer Begriff: Baukonsortium (vgl. Exkurs BAUKONSORTIUM); bei umfangreicheren, länger dauernden Bauvorhaben ist auch eine Subsumtion unter die Regeln der Kollektivgesellschaft (KLG) denkbar.
Die Zielverfolgung lässt sich gruppieren in:
- Eigenbedarf
- Wohnnutzung
- Büronutzung
- Gewerbenutzung
- Infrastrukturprojekt zB zweier Gewerbetriebe
- Joint Venture, zB F&E-Labor
- Kapitalanlage
- Diversifikation
- als Alternative zum privaten Wertpapierbesitz und –handel
- Spekulation bzw. Privatinvestoren mit strategischen Überlegungen
- Lageverbesserungen
- durch künftigen Autobahnanschluss
- S-Bahn-Erschliessung
- Stadtentwicklung bzw. Quartierentwicklung
- Aufzonung
- Arrondierung
- „Sperrkauf“ (Kauf einer Immobilie im Arrondierungsgebiet eines Dritteigentümers)
- Lageverbesserungen
- Überführung von Geschäfts- in Privatbesitz und umgekehrt
- Rechtsformänderung
- Erbengemeinschaft in einfache Gesellschaft
- infolge Erbteilung
- infolge Überbauung bzw. Umnutzung einer Erbschafts-Immobilie zum Zwecke des Weiterverkaufs (Entfaltung einer unternehmerischen Tätigkeit
- Miteigentum in einfache Gesellschaft
- Erbengemeinschaft in einfache Gesellschaft
- Kollegen, die gemeinsam Immobilien mit Unterhaltsnachholbedarf zur Steueroptimierung erwerben
- Denkbar sind vielfältige weitere Motive
Gesetzliche Grundlage
Innenverhältnis
- Beitragsleistungen
- Echtes einfache Gesellschaft für Immobilien
- Realerfüllung durch die Gesellschafter (Beitragsleistung in natura)
- Unechtes Baukonsortium
- Leistungen werden von den Gesellschaftern auf Basis einzelner Aufträge (zB Architekten-Gesellschafter) und Werkverträge (Handwerker- bzw. Unternehmer-Gesellschafter) erbracht
- Echtes einfache Gesellschaft für Immobilien
- Anteil an Gewinn und Verlust: Keine Bemerkungen
- Gesellschaftsbeschlüsse: Keine Bemerkungen
- Geschäftsführung: Keine Bemerkungen
- Einsichtsrecht des von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafters: Keine Bemerkungen
Aussenverhältnis
- Vertretung: Keine Bemerkungen
- Haftung: Keine Bemerkungen
Gesamthandverhältnis
Die einfache Gesellschaft erwirbt das Grundstück zu Gesamteigentum:
- Eigentumsanteil jedes Gesellschafters bezieht sich auf das zu überbauende Grundstück, anschliessend infolge des Akzessionsprinzips auch auf die werdende bzw. fertige Baute
- Verfügung und Belastung eines Teils des Grundstückes ist nicht möglich
- Das ganze Objekt kann nur von allen Gesellschaftern gemeinsam belastet oder veräussert werden
- Vgl. ZGB 652, ZGB 653, ZGB 654, ZGB 654a
Begründung der einfachen Gesellschaft für Immobilien
Die «Immobiliengesellschafter» bedienen sich bewusst oder unbewusst der Regeln der einfachen Gesellschaft (OR 530 ff.).
- Der Rechtsformen-Entscheid wird meistens beim Landerwerb getroffen.
Beendigung der einfachen Gesellschaft für Immobilien
- Auflösung: Keine Bemerkungen
- Liquidation
- oft als Quasi-Liquidation erledigt, vor allem wenn ein Gesellschafter desinvestieren und der andere den Besitzstand wahren will
- Abwachsung des Anteils beim ausscheidenden Gesellschafter
- Anwachsung bei dem oder den verbleibenden Gesellschafter(n)
- keine weiteren Bemerkungen
- oft als Quasi-Liquidation erledigt, vor allem wenn ein Gesellschafter desinvestieren und der andere den Besitzstand wahren will
Gesellschafterwechsel
Es sind die Regeln der Änderung im Personenbestand von Grundstücken zu beachten.
Literatur
- FELLMANN W., Grundfragen im Recht der einfachen Gesellschaft, in: ZBJV 1997 S. 302 ff.
- PFAEFFLI ROLAND, Änderungen bei Personengesellschaften aus Sicht der praktischen Grundbuchführung, in: ZBGR 72 (1991) S .321 ff.
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.