Begriff
Mehrere Unternehmer, oft mehrere Branchenteilnehmer, beteiligen sich an der Vergabe (Submission) und führen im Zuschlagsfalle ihre Arbeiten für die Erstellung – in aller Regel – unbeweglicher Werke gemeinsam aus.
Selbstverständlich lässt sich die ARGE auch in anderen Fachbereichen oder Branchen bzw. für die Produktion beweglicher Sache als Organisationsform einsetzen.
Synonym:
- Bauherrenkonsortium
- Planerkonsortium (Architekten, Ingenieure und andere Bau-Fachleute)
- F&E-ARGE
- Industrieanlagenbau
- Wissens-ARGE
Abgrenzung:
Erscheinungsform
Die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) ist eine Erscheinungsform des Bauwesen.
Dadurch haben alle sich zu einer ARGE verbindenden Gesellschafter die Chance auf Arbeit; würden nur Einzel-Bewerbungen und –Zuschläge erfolgen, käme es einerseits zu einem ruinösen Preisdumping und andererseits zu stark schwankenden Unternehmensauslastungen mit nicht wirtschaftlichem Baugeräte-Einsatz.
Gesetzliche Grundlage
Innenverhältnis
- Beitragsleistungen
- Echte ARGE
- Realerfüllung durch die ARGE-Gesellschafter (Beitragsleistung in natura)
- Unechtes Baukonsortium
- Leistungen werden von den ARGE-Gesellschaftern auf Basis einzelner Werkverträge erbracht (einfachere und transparentere Methode)
- Echte ARGE
- Anteil an Gewinn und Verlust
- Abmachungen zur internen Verrechnung von
- Arbeitskräften
- Fahrzeugen und Baugeräten
- Konstruktions- und Verbrauchsmaterial
- Versicherungen (Betriebshaftpflicht, Kaskoversicherung des Bauwerks, Bauherrenhaftpflicht
- Miete für Bauinventar an den dieses zur Verfügung stellenden ARGE-Gesellschafter
- Abmachungen zur internen Verrechnung von
- Gesellschaftsbeschlüsse: Keine Bemerkungen
- Geschäftsführung
- Federführung (Federführer)
- Funktion, die meistens der am stärksten beteiligten ARGE-Gesellschafterin übertragen wird
- Vertretung gegenüber
- Bauherr
- Lieferanten
- Dritten
- Technische Leitung
- Funktion, die sich mit der technischen Ausführung des Werkes befasst
- Kaufmännische Leitung
- Funktion, die oft der am zweit-stärksten beteiligten ARGE-Gesellschafterin übertragen wird
- Ausführung
- kaufmännische Arbeiten
- Rechnungswesen
- Zwischenabschlüsse
- Berichterstattung
- Schlussrechnung vs. Bauherr
- Federführung (Federführer)
- Einsichtsrecht des von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafters: Keine Bemerkungen
Aussenverhältnis
- Vertretung: Speziell (siehe Geschäftsführung oben)
- Haftung: Keine Bemerkungen
Begründung der Arbeitsgemeinschaft (ARGE)
- Rechtsnatur / anwendbares Recht
- In aller Regel bedienen sich die Gesellschafter der „ARGE“ bewusst oder unbewusst der Regeln der einfachen Gesellschaft (OR 530 ff.)
- Solidarhaft der einzelnen Gesellschafter [vgl. OR 530 ff.; SIA Norm 118 Art. 28]
- Prozess
- Fehlende aktive und passive Prozessfähigkeit der ARGE
- Klage haben alle ARGE-Gesellschafter
- Infolge Solidarhaft kann jeder ARGE-Gesellschafter einzeln oder alle zusammen beklagt werden
- Betreibung
- Die Betreibung vs. ARGE ist gegen jeden einzelnen ARGE-Gesellschafter zu führen
- Die Betreibung der ARGE gegen den Bauherrn erfordert ein Betreibungs- und weitere Begehren der einzelnen Gesellschafter
- Dauer
- meistens bis Ablauf der 5 jährigen Garantiefrist (vgl. SIA Norm 118, Art. 181)
- Zweck
- Gemeinschaftliche Ausführung von Arbeiten im Rahmen der dem Besteller übergebenen Offerte, welche bestimmt
- den finanziellen Umfang
- die interne Beteiligung am Unternehmerrisiko
- die interne Beteiligung am Gewinn
- die nötigen Mittel
- das Personal
- das Bauinventar.
- Gemeinschaftliche Ausführung von Arbeiten im Rahmen der dem Besteller übergebenen Offerte, welche bestimmt
Beendigung der Arbeitsgemeinschaft (ARGE)
- Auflösung: Keine Bemerkungen
- Liquidation: Keine Bemerkungen
Gesellschafterwechsel
- Keine Bemerkungen.
Steuern
Jeder ARGE-Gesellschafter hat den ihr entfallenden Gewinn und seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen zu versteuern.
Literatur
- MUELLER HANNES, Die Arbeitsgemeinschaft – Rechtliche Struktur der ARGE des Baugewerbes, Diss. Zürich 1981
- GAUCH PETER, Der Werkvertrag, 4. Überarbeitete und erweiterte Auflage, Zürich 1996, S. 74 ff.
- REBER H.J., Rechtshandbuch für Bauunternehmer, Bauherr, Architekt und Bauingenieur, 4. Überarbeitete und erweiterte Auflage, Dietikon 1983, IV. Kapitel, Baukonsortium und ARGE, S. 52 ff.
- PETER HENRY, Formes et conséquences juridiques des groupements d’entreprises (consortium) – choisir ou subir, in: JDC 2005 31-62
- SCHERRER ERWIN, Freuden und Leiden von und mit Konsortien, Schweizerische Baurechtstagung Freiburg 2007, S. 87 ff.
- MUELLER KARIN, Das Recht der Arbeitsgemeinschaft im Wandel?, in: BR 1/2004, S. 4 ff.
- HERREN STEPHAN, Verrechnungsprobleme beim Ausscheiden eines zahlungsunfähigen Konsortianten aus mehreren Arbeitsgemeinschaften – Zur Verrechenbarkeit von Gesamthand- und Solidarforderung, in: AJP 3/99, S. 265 ff.
- LEUTHARD MARTIN, Die Behandlung von Konsortien im Jahresabschluss der Beteiligten – Vorteile und Risiken der einfachen Gesellschaft, in: Der Schweizer Treuhänder 8/98, S. 777 ff.
- NEF URS CH. / PRADER DURI, Die gesellschaftsrechtliche Organisation des Unternehmens im Bauwesen – unter besonderer Berücksichtigung der paritätischen Zweipersonengesellschaft, in: LENDI, NEF, TRUEMPY éds, Das private Baurecht der Schweiz, Beiträge für die Praxis, Zürich 1994, S. 155 ff.
- SCHULIN HERMANN, Das Baukonsortium, in: LENDI, NEF, TRUEMPY éds, Das private Baurecht der Schweiz, Beiträge für die Praxis, Zürich 1994, S. 175 ff.
- SCHERRER ERWIN, Nebenunternehmer beim Bauen, Freiburg 1994
- STOFFEL WALTER A., L’entreprise virtuelle: analyse juridique, in: SJZ 94 (1998) Nr. 12 S. 269 ff.
- TSCHUDI FELIX, Die Beitragspflicht des Gesellschafters und die Folgen ihrer Nichterfüllung in den Personengesellschaften des Schweizerischen Obligationenrechtes, Diss. Zürich 1956
- STOFFEL WALTER A., Le consortium et ses problèmes, JDC 1989, S. 30 ff.
- AEPLI VIKTOR, Zur Haftung der Mitglieder einer einfachen Gesellschaft (BGE 124 III 355 ff.), in: BR 1/99, S. 42 ff.
- „Der Lehnenviadukt Beckenried“, erschienen im Verlag D.J. Bänziger Zürich 1981, dokumentiert Arbeit und Ziel einer ARGE
- FELDMANN EVA, Die Zukunft der ARGE – Zwischen Handelsgesellschaft und GbR, Diss. Dortmund 2006
- NICKLISCH FRITZ, Konsortien und Joint Ventures bei Infrastrukturprojekten, Heidelberg 1998
Judikatur
Weiterführende Informationen
Muster
- Formularvertrag „Arbeitsgemeinschaft für Bauunternehmungen“ des Schweizerischen Baumeisterverbandes
- Vertragsmuster „Arbeitsgemeinschaft für Bauunternehmungen“, im Baufachverlag AG Zürich, 8953 Dietikon
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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