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Einfache Gesellschaft

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Exkurs ARGE (Arbeitsgemeinschaft)

Rechtsgebiet:
Einfache Gesellschaft
Stichworte:
EG, Einfache Gesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Begriff

Mehrere Unternehmer, oft mehrere Branchenteilnehmer, beteiligen sich an der Vergabe (Submission) und führen im Zuschlagsfalle ihre Arbeiten für die Erstellung – in aller Regel – unbeweglicher Werke gemeinsam aus.

Selbstverständlich lässt sich die ARGE auch in anderen Fachbereichen oder Branchen bzw. für die Produktion beweglicher Sache als Organisationsform einsetzen.

Synonym:

  • Bauherrenkonsortium
  • Planerkonsortium (Architekten, Ingenieure und andere Bau-Fachleute)
  • F&E-ARGE
  • Industrieanlagenbau
  • Wissens-ARGE

Abgrenzung:

Erscheinungsform

Die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) ist eine Erscheinungsform des Bauwesen.

Dadurch haben alle sich zu einer ARGE verbindenden Gesellschafter die Chance auf Arbeit; würden nur Einzel-Bewerbungen und –Zuschläge erfolgen, käme es einerseits zu einem ruinösen Preisdumping und andererseits zu stark schwankenden Unternehmensauslastungen mit nicht wirtschaftlichem Baugeräte-Einsatz.

Innenverhältnis

  • Beitragsleistungen
    • Echte ARGE
      • Realerfüllung durch die ARGE-Gesellschafter (Beitragsleistung in natura)
    • Unechtes Baukonsortium
      • Leistungen werden von den ARGE-Gesellschaftern auf Basis einzelner Werkverträge erbracht (einfachere und transparentere Methode)
  • Anteil an Gewinn und Verlust
    • Abmachungen zur internen Verrechnung von
      • Arbeitskräften
      • Fahrzeugen und Baugeräten
      • Konstruktions- und Verbrauchsmaterial
      • Versicherungen (Betriebshaftpflicht, Kaskoversicherung des Bauwerks, Bauherrenhaftpflicht
      • Miete für Bauinventar an den dieses zur Verfügung stellenden ARGE-Gesellschafter
  • Gesellschaftsbeschlüsse: Keine Bemerkungen
  • Geschäftsführung
    • Federführung (Federführer)
      • Funktion, die meistens der am stärksten beteiligten ARGE-Gesellschafterin übertragen wird
      • Vertretung gegenüber
        • Bauherr
        • Lieferanten
        • Dritten
    • Technische Leitung
      • Funktion, die sich mit der technischen Ausführung des Werkes befasst
    • Kaufmännische Leitung
      • Funktion, die oft der am zweit-stärksten beteiligten ARGE-Gesellschafterin übertragen wird
      • Ausführung
        • kaufmännische Arbeiten
        • Rechnungswesen
        • Zwischenabschlüsse
        • Berichterstattung
        • Schlussrechnung vs. Bauherr
  • Einsichtsrecht des von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafters: Keine Bemerkungen

Aussenverhältnis

  • Vertretung: Speziell (siehe Geschäftsführung oben)
  • Haftung: Keine Bemerkungen

Begründung der Arbeitsgemeinschaft (ARGE)

  • Rechtsnatur / anwendbares Recht
    • In aller Regel bedienen sich die Gesellschafter der „ARGE“ bewusst oder unbewusst der Regeln der einfachen Gesellschaft (OR 530 ff.)
    • Solidarhaft der einzelnen Gesellschafter [vgl. OR 530 ff.; SIA Norm 118 Art. 28]
    • Prozess
      • Fehlende aktive und passive Prozessfähigkeit der ARGE
      • Klage haben alle ARGE-Gesellschafter
      • Infolge Solidarhaft kann jeder ARGE-Gesellschafter einzeln oder alle zusammen beklagt werden
    • Betreibung
      • Die Betreibung vs. ARGE ist gegen jeden einzelnen ARGE-Gesellschafter zu führen
      • Die Betreibung der ARGE gegen den Bauherrn erfordert ein Betreibungs- und weitere Begehren der einzelnen Gesellschafter
  • Dauer
    • meistens bis Ablauf der 5 jährigen Garantiefrist (vgl. SIA Norm 118, Art. 181)
  • Zweck
    • Gemeinschaftliche Ausführung von Arbeiten im Rahmen der dem Besteller übergebenen Offerte, welche bestimmt
      • den finanziellen Umfang
      • die interne Beteiligung am Unternehmerrisiko
      • die interne Beteiligung am Gewinn
      • die nötigen Mittel
      • das Personal
      • das Bauinventar.

Beendigung der Arbeitsgemeinschaft (ARGE)

  • Auflösung: Keine Bemerkungen
  • Liquidation: Keine Bemerkungen

Gesellschafterwechsel

  • Keine Bemerkungen.

Steuern

Jeder ARGE-Gesellschafter hat den ihr entfallenden Gewinn und seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen zu versteuern.

Literatur

  • MUELLER HANNES, Die Arbeitsgemeinschaft – Rechtliche Struktur der ARGE des Baugewerbes, Diss. Zürich 1981
  • GAUCH PETER, Der Werkvertrag, 4. Überarbeitete und erweiterte Auflage, Zürich 1996, S. 74 ff.
  • REBER H.J., Rechtshandbuch für Bauunternehmer, Bauherr, Architekt und Bauingenieur, 4. Überarbeitete und erweiterte Auflage, Dietikon 1983, IV. Kapitel, Baukonsortium und ARGE, S. 52 ff.
  • PETER HENRY, Formes et conséquences juridiques des groupements d’entreprises (consortium) – choisir ou subir, in: JDC 2005 31-62
  • SCHERRER ERWIN, Freuden und Leiden von und mit Konsortien, Schweizerische Baurechtstagung Freiburg 2007, S. 87 ff.
  • MUELLER KARIN, Das Recht der Arbeitsgemeinschaft im Wandel?, in: BR 1/2004, S. 4 ff.
  • HERREN STEPHAN, Verrechnungsprobleme beim Ausscheiden eines zahlungsunfähigen Konsortianten aus mehreren Arbeitsgemeinschaften – Zur Verrechenbarkeit von Gesamthand- und Solidarforderung, in: AJP 3/99, S. 265 ff.
  • LEUTHARD MARTIN, Die Behandlung von Konsortien im Jahresabschluss der Beteiligten – Vorteile und Risiken der einfachen Gesellschaft, in: Der Schweizer Treuhänder 8/98, S. 777 ff.
  • NEF URS CH. / PRADER DURI, Die gesellschaftsrechtliche Organisation des Unternehmens im Bauwesen – unter besonderer Berücksichtigung der paritätischen Zweipersonengesellschaft, in: LENDI, NEF, TRUEMPY éds, Das private Baurecht der Schweiz, Beiträge für die Praxis, Zürich 1994, S. 155 ff.
  • SCHULIN HERMANN, Das Baukonsortium, in: LENDI, NEF, TRUEMPY éds, Das private Baurecht der Schweiz, Beiträge für die Praxis, Zürich 1994, S. 175 ff.
  • SCHERRER ERWIN, Nebenunternehmer beim Bauen, Freiburg 1994
  • STOFFEL WALTER A., L’entreprise virtuelle: analyse juridique, in: SJZ 94 (1998) Nr. 12 S. 269 ff.
  • TSCHUDI FELIX, Die Beitragspflicht des Gesellschafters und die Folgen ihrer Nichterfüllung in den Personengesellschaften des Schweizerischen Obligationenrechtes, Diss. Zürich 1956
  • STOFFEL WALTER A., Le consortium et ses problèmes, JDC 1989, S. 30 ff.
  • AEPLI VIKTOR, Zur Haftung der Mitglieder einer einfachen Gesellschaft (BGE 124 III 355 ff.), in: BR 1/99, S. 42 ff.
  • „Der Lehnenviadukt Beckenried“, erschienen im Verlag D.J. Bänziger Zürich 1981, dokumentiert Arbeit und Ziel einer ARGE
  • FELDMANN EVA, Die Zukunft der ARGE – Zwischen Handelsgesellschaft und GbR, Diss. Dortmund 2006
  • NICKLISCH FRITZ, Konsortien und Joint Ventures bei Infrastrukturprojekten, Heidelberg 1998

Judikatur

Weiterführende Informationen

» Arbeitsgemeinschaft (ARGE)

» Joint Venture

» Bauwesenversicherung

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