Im Schweizerischen Obligationenrecht besteht keine gesetzliche Ordnung der stillen Gesellschaft.
Begriff
Die stille Gesellschaft ist eine einfache Gesellschaft (Innengesellschaft), bei der sich der stille Gesellschafter an der geschäftlichen Tätigkeit des Hauptgesellschafters mit einer in dessen Vermögen übergehenden Einlage – gegen einen Gewinnanspruch – beteiligt, und bei der der Hauptgesellschafter allein nach aussen auftritt sowie als alleiniger Berechtigter und Verpflichteter der Geschäftstätigkeit erscheint.
Grundlage
Im OR 1881 fehlt eine Regelung. Die von den Gesetzesredaktoren EUGEN HUBER (1919) und HOFFMANN (1923) vorgesehene Regelung wurde von der Expertenkommission gestrichen.
Gründe:
- Anwendungsmöglichkeit der Subsidiär-Rechtsform der einfachen Gesellschaft
- Abgrenzung zur Kommanditgesellschaft und zum partiarischen Darlehen sollte dem Zivilrichter überlassen werden.
» Gesetzliche Grundlage der einfachen Gesellschaft
Abgrenzung
Die stille Gesellschaft ist in der Regel von folgenden Rechtsinstituten abzugrenzen:
- Partiarisches Darlehen » Darlehens-Vertrag (Fehlen einer affectio societatis; keine Zweckgemeinschaft)
- Kommanditgesellschaft
Auch wenn die stille Gesellschaft von eher seltener praktischer Bedeutung ist, besteht Erläuterungsbedarf:
- Vor- und Nachteile
- Rechtsnatur, Ziele und Motive
- Verbreitung, Erscheinungsformen und Wesen
- Innenverhältnis
- Beitragsleistungen
- Treuepflicht
- Geschäftsführung
- Anteil an Gewinn und Verlust
- Gesellschafterbeschlüsse
- Aussenverhältnis
- Vertretung
- Haftung
- Errichtung
- Gesellschafterwechsel
- Beendigung
In den nachfolgenden Ausführungen wird vom verkehrstypischen Fall ausgegangen, dass sich die stille Gesellschaft nur aus einem Hauptgesellschafter und einem stillen Gesellschafter zusammensetzt; selbstverständlich sind aber mehrere Hauptgesellschafter und / oder mehrere stille Gesellschafter denkbar.
Literatur
- GRAF PETER, Das Darlehen mit Gewinnbeteiligung oder das partiarische Darlehen, besonders seine Abgrenzung von der Gesellschaft, Diss. Zürich 1951
- HABERMAS HANS JOACHIM, Die stille Gesellschaft im deutschen und schweizerischen Recht, Diss. Bern 1961, insb. 60 ff.
- NAEF KURT, Kennt das schweizerische Recht die stille Gesellschaft?, in: ZBJV 1960 S. 257 ff., S. 305 ff.
- PEDRAZZINI MARIO M., Stille Gesellschaft oder (offene) einfache Gesellschaft?, in: SJZ 1956 S. 368 ff.
- SOMMER UELI, Die stille Gesellschaft, Diss. Zürich 2000 = SSHW 193
- VON STEIGER WERNER, Allgemeiner Teil und Personengesellschaften, in SPR VIII/1, Basel 1976, S. 635 ff.