Einleitung
Grundsätzlich hat die Auflösung des Gesamthandverhältnisses (Gütergemeinschaft, Erbengemeinschaft, Gemeinderschaft, einfache Gesellschaft, Kollektivgesellschaft und Kommanditgesellschaft) keine Wirkung auf die Aufhebung des Gesamthandverhältnisses: Die Gesamthänder bleiben auch nach Auflösung Gesamteigentümer der Gemeinschaftssache! – Das Gesamteigentum wird erst durch die Liquidation im Allgemeinen und durch die Durchführung des Auseinandersetzungsverfahrens im Besonderen aufgehoben.
Auf die Auseinandersetzungsabwicklung haben Einfluss:
- Rechtsgrundlage
- Liquidatoren
- Auseinandersetzungsvereinbarung
- Gerichtliche Auseinandersetzung
- Amtliche bzw. zwangsvollstreckungsrechtliche Auseinandersetzung