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Gratifikation

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Rechtsgebiet:
Gratifikation
Stichworte:
Gratifikation
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bonus

Oft wird Bonus fälschlicherweise pauschal mit Gratifikation gleichgesetzt. Der Begriff Bonus ist aber Sammelbegriff für ganz unterschiedliche Leistungsarten.

Achtung:

Der Begriff Bonus existiert im Obligationenrecht nicht.

Bonus kann sein:

  • Gratifikation
  • Leistungslohn (abhängig von Einzelleistung oder Teamleistung)
  • Anteil am Geschäftsergebnis
  • Mischform

Weiterführende Informationen

» Bonus / Bonus-Recht

13. Monatslohn

Im Gegensatz zur Gratifikation stellt der 13. Monatslohn, wenn ein solcher vereinbart worden ist, ein zusätzlich zum Grundlohn geschuldetes Lohnbetreffnis und keine freiwillige Leistung (Gratifikation) des Arbeitgebers dar.

Vertragsauslegung

Ob in einem konkreten Fall eine Gratifikation oder ein 13. Monatslohn vorliegt, ist oftmals – aufgrund unklarer Formulierungen in Arbeitsverträgen – schwierig zu beurteilen und bildet Gegenstand der Vertragsauslegung.

Praxis-Beispiele

Bei folgenden Vertragsformulierungen wurde vom Gericht ein 13. Monatslohn angenommen:

  • „13. Monatslohn als Gratifikation“
  • „13 Lohnzahlungen“
  • „ein zusätzliches Monatsgehalt“

In Zweifelsfällen gehen die Gerichte regelmässig von einem 13. Monatslohn aus.

Tipp

  • klare Formulierung im Arbeitsvertrag
  • Verwendung eindeutiger Begriffe („13. Monatslohn“ oder „Gratifikation“)

Anspruch

Wird im Arbeitsvertrag die Bezahlung eines 13. Monatslohnes vereinbart und werden keine weiteren Angaben gemacht, so gilt:

  • Zahlungspflicht
  • in der Höhe eines durchschnittlichen Monatslohnes
  • unabhängig vom Ausgang des Geschäftsergebnisses
  • unabhängig von der Leistung und vom Verhalten des Arbeitnehmers

Anspruch pro rata temporis

Tritt der Arbeitnehmer während des Jahres aus dem Betrieb aus, steht ihm am 13. Monatslohn ein Anspruch pro rata temporis zu (d.h. ein verhältnismässiger Anteil für die Dauer der geleisteten Arbeitstätigkeit im Austrittsjahr).

Weiterführende Informationen

» 13. Monatslohn

Treueprämie

Eine Treueprämie ist eine vertraglich vereinbarte Sonderzahlung.

Beispiel:

Dienstaltersgeschenk

Anspruch

Wird im Arbeitsvertrag die Bezahlung einer Treueprämie vereinbart und werden keine weiteren Angaben gemacht, so gilt:

  • Zahlungspflicht
  • im Zeitpunkt der Fälligkeit (Erreichen des Alters beim Dienstaltersgeschenk)
  • in der vertraglich vereinbarten Höhe
  • unabhängig vom Ausgang des Geschäftsergebnisses
  • unabhängig von der Leistung und vom übrigen Verhalten des Arbeitnehmers

Mitarbeiterbeteiligung

Die Mitarbeiterbeteiligung ist eine kapitalmässige oder schuldrechtliche Beteiligung an der Arbeitgeberin.

Beispiele

  • kapitalmässige Beteiligung
    • Mitarbeiteraktien
    • Mitarbeiteroptionen (Kapitalbeteiligung erst bei Ausübung der Optionen)
    • Mitarbeiter-Partizipationsscheine
    • Mitarbeiter-Genussscheine
  • schuldrechtliche Beteiligung
    • schuldrechtliche Mitarbeiterbeteiligung
    • Phantom Stock
    • Stock Appreciation Rights

Die Gewähr von Mitarbeiterbeteiligungen kann sowohl Gratifikations- als auch Lohncharakter aufweisen.

Weiterführende Informationen

» Mitarbeiterbeteiligungen

» Vergütungssysteme

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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