Bonus
Oft wird Bonus fälschlicherweise pauschal mit Gratifikation gleichgesetzt. Der Begriff Bonus ist aber Sammelbegriff für ganz unterschiedliche Leistungsarten.
Achtung:
Der Begriff Bonus existiert im Obligationenrecht nicht.
Bonus kann sein:
- Gratifikation
- Leistungslohn (abhängig von Einzelleistung oder Teamleistung)
- Anteil am Geschäftsergebnis
- Mischform
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13. Monatslohn
Im Gegensatz zur Gratifikation stellt der 13. Monatslohn, wenn ein solcher vereinbart worden ist, ein zusätzlich zum Grundlohn geschuldetes Lohnbetreffnis und keine freiwillige Leistung (Gratifikation) des Arbeitgebers dar.
Vertragsauslegung
Ob in einem konkreten Fall eine Gratifikation oder ein 13. Monatslohn vorliegt, ist oftmals – aufgrund unklarer Formulierungen in Arbeitsverträgen – schwierig zu beurteilen und bildet Gegenstand der Vertragsauslegung.
Praxis-Beispiele
Bei folgenden Vertragsformulierungen wurde vom Gericht ein 13. Monatslohn angenommen:
- „13. Monatslohn als Gratifikation“
- „13 Lohnzahlungen“
- „ein zusätzliches Monatsgehalt“
In Zweifelsfällen gehen die Gerichte regelmässig von einem 13. Monatslohn aus.
Tipp
- klare Formulierung im Arbeitsvertrag
- Verwendung eindeutiger Begriffe („13. Monatslohn“ oder „Gratifikation“)
Anspruch
Wird im Arbeitsvertrag die Bezahlung eines 13. Monatslohnes vereinbart und werden keine weiteren Angaben gemacht, so gilt:
- Zahlungspflicht
- in der Höhe eines durchschnittlichen Monatslohnes
- unabhängig vom Ausgang des Geschäftsergebnisses
- unabhängig von der Leistung und vom Verhalten des Arbeitnehmers
Anspruch pro rata temporis
Tritt der Arbeitnehmer während des Jahres aus dem Betrieb aus, steht ihm am 13. Monatslohn ein Anspruch pro rata temporis zu (d.h. ein verhältnismässiger Anteil für die Dauer der geleisteten Arbeitstätigkeit im Austrittsjahr).
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Treueprämie
Eine Treueprämie ist eine vertraglich vereinbarte Sonderzahlung.
Beispiel:
Dienstaltersgeschenk
Anspruch
Wird im Arbeitsvertrag die Bezahlung einer Treueprämie vereinbart und werden keine weiteren Angaben gemacht, so gilt:
- Zahlungspflicht
- im Zeitpunkt der Fälligkeit (Erreichen des Alters beim Dienstaltersgeschenk)
- in der vertraglich vereinbarten Höhe
- unabhängig vom Ausgang des Geschäftsergebnisses
- unabhängig von der Leistung und vom übrigen Verhalten des Arbeitnehmers
Mitarbeiterbeteiligung
Die Mitarbeiterbeteiligung ist eine kapitalmässige oder schuldrechtliche Beteiligung an der Arbeitgeberin.
Beispiele
- kapitalmässige Beteiligung
- Mitarbeiteraktien
- Mitarbeiteroptionen (Kapitalbeteiligung erst bei Ausübung der Optionen)
- Mitarbeiter-Partizipationsscheine
- Mitarbeiter-Genussscheine
- schuldrechtliche Beteiligung
- schuldrechtliche Mitarbeiterbeteiligung
- Phantom Stock
- Stock Appreciation Rights
Die Gewähr von Mitarbeiterbeteiligungen kann sowohl Gratifikations- als auch Lohncharakter aufweisen.