Das Grundbuchrecht im Allgemeinen und das Grundbuch im Besonderen bezwecken:
- Publizität im Immobilienbereich
- Sichtbarmachung aller dinglichen Rechten an Grundstücken (Eigentum), aller beschränkt dinglichen Recht (Dienstbarkeiten, Grundlasten und Grundpfandrechte) sowie der quasi-dinglichen Rechte (Vormerkung persönlicher Rechte) (vgl. ZGB 941 Abs. 1)
- Transparenz (Erkennbarmachung für jedermann)
- Einschreibungszwang (vgl. ZGB 958)
- Rechtssicherheit
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