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Grundbuchrecht

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Aufsichtswesen

Rechtsgebiet:
Grundbuchrecht
Stichworte:
Grundbuchrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Aufsicht im Grundbuchwesen ist wie folgt instanzenmässig organisiert:

Kantonale Aufsicht

Definition

  • Aufsicht über die Amtsführung der Grundbuchämter

Grundlage

Zuständigkeit

  • Allgemein
    • Aufsichtswesen
      • Grundbuchinspektorat
    • Beschwerdewesen (spezielle Aufsicht)
      • Gerichte
  • Kanton Zürich (als Beispiel)
    • Aufsichtswesen
      • Notariatsinspektorat des Kantons Zürich (infolge Personalunion von Notar, Grundbuch- und Konkursverwalter)
    • Beschwerdewesen (spezielle Aufsicht)
      • Bezirksgerichte, als untere kantonale Aufsichtsbehörden
      • Obergericht, als obere kantonale Aufsichtsbehörde

Funktion

  • Beaufsichtigung der Ämter
    • Die Grundbuchinspektorate überwachen die Amtsführung der Grundbuchämter und erteilen ihnen verbindliche Weisungen genereller oder individueller Art
  • Disziplinargewalt über die Grundbuchbeamten
    • Die Grundbuchinspektorate können verfügen
      • Verweise
      • Bussen
      • Amtsenthebung (in schweren Fällen)

Oberaufsicht des Bundes

Definition

  • Oberaufsichtsbehörde des Bundes über die Grundbuchführung in den Kantonen

Grundlage

Zuständigkeit

  • Eidgenössisches Amt für Grundbuch- und Bodenrecht (EGBA)

Funktion

  • Weisungen über den Vollzug dieser Verordnung und der Ausführungsbestimmungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) erlassen
  • Inspektionen der Grundbuchämter durchführen
  • Projekte und Konzepte der Kantone für die Grundbuchführung einsehen, Systeme auf ihre Tauglichkeit und ihre Übereinstimmung mit dem Bundesrecht prüfen
  • Weisungen über die Vernetzung mit den Geodiensten nach Artikel 13 Absatz 2 GeoIG erlassen
  • Weisungen über die langfristige Sicherung, die Auslagerung und die Aufbewahrung von Grundbuchdaten erlassen;
  • Mustervorlagen für Vereinbarungen über den erweiterten Zugang (Art. 29) abgeben;
  • Mustervorlagen für die Grundbuchführung auf Papier abgeben;
  • Mustervorlagen für die elektronische Übermittlung von Eingaben öffentlich zugänglich machen (Art. 41 Abs. 2);
  • Mustervorlagen für Pfandtitel abgeben (Art. 144 Abs. 2);
  • Verfügungen und Beschwerdeentscheide in Grundbuchsachen bei den kantonalen Beschwerdeinstanzen (Art. 956a ZGB) und beim Bundesgericht anfechten.

Eröffnung von Beschwerdeentscheiden

  • Alle kantonalen Instanzen eröffnen dem EGBA ihre Beschwerdeentscheide in Grundbuchsachen sofort und unentgeltlich (vgl. GBV 7)

Literatur

  • SCHMID JÜRG, Basler Kommentar, N 4 ff. zu ZGB 956
  • DESCHENAUX HENRI, SPR V/3, S. 136 f. und S. 145 ff.

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