Die Aufsicht im Grundbuchwesen ist wie folgt instanzenmässig organisiert:
Kantonale Aufsicht
Definition
- Aufsicht über die Amtsführung der Grundbuchämter
Grundlage
Zuständigkeit
- Allgemein
- Aufsichtswesen
- Grundbuchinspektorat
- Beschwerdewesen (spezielle Aufsicht)
- Gerichte
- Aufsichtswesen
- Kanton Zürich (als Beispiel)
- Aufsichtswesen
- Notariatsinspektorat des Kantons Zürich (infolge Personalunion von Notar, Grundbuch- und Konkursverwalter)
- Beschwerdewesen (spezielle Aufsicht)
- Bezirksgerichte, als untere kantonale Aufsichtsbehörden
- Obergericht, als obere kantonale Aufsichtsbehörde
- Aufsichtswesen
Funktion
- Beaufsichtigung der Ämter
- Die Grundbuchinspektorate überwachen die Amtsführung der Grundbuchämter und erteilen ihnen verbindliche Weisungen genereller oder individueller Art
- Disziplinargewalt über die Grundbuchbeamten
- Die Grundbuchinspektorate können verfügen
- Verweise
- Bussen
- Amtsenthebung (in schweren Fällen)
- Die Grundbuchinspektorate können verfügen
Oberaufsicht des Bundes
Definition
- Oberaufsichtsbehörde des Bundes über die Grundbuchführung in den Kantonen
Grundlage
Zuständigkeit
- Eidgenössisches Amt für Grundbuch- und Bodenrecht (EGBA)
Funktion
- Weisungen über den Vollzug dieser Verordnung und der Ausführungsbestimmungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) erlassen
- Inspektionen der Grundbuchämter durchführen
- Projekte und Konzepte der Kantone für die Grundbuchführung einsehen, Systeme auf ihre Tauglichkeit und ihre Übereinstimmung mit dem Bundesrecht prüfen
- Weisungen über die Vernetzung mit den Geodiensten nach Artikel 13 Absatz 2 GeoIG erlassen
- Weisungen über die langfristige Sicherung, die Auslagerung und die Aufbewahrung von Grundbuchdaten erlassen;
- Mustervorlagen für Vereinbarungen über den erweiterten Zugang (Art. 29) abgeben;
- Mustervorlagen für die Grundbuchführung auf Papier abgeben;
- Mustervorlagen für die elektronische Übermittlung von Eingaben öffentlich zugänglich machen (Art. 41 Abs. 2);
- Mustervorlagen für Pfandtitel abgeben (Art. 144 Abs. 2);
- Verfügungen und Beschwerdeentscheide in Grundbuchsachen bei den kantonalen Beschwerdeinstanzen (Art. 956a ZGB) und beim Bundesgericht anfechten.
Eröffnung von Beschwerdeentscheiden
- Alle kantonalen Instanzen eröffnen dem EGBA ihre Beschwerdeentscheide in Grundbuchsachen sofort und unentgeltlich (vgl. GBV 7)
Judikatur
- BGE 5A_854/2013
Literatur
- SCHMID JÜRG, Basler Kommentar, N 4 ff. zu ZGB 956
- DESCHENAUX HENRI, SPR V/3, S. 136 f. und S. 145 ff.
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