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Grundbuchrecht

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Allgemeine Grundbuchbeschwerde

Rechtsgebiet:
Grundbuchrecht
Stichworte:
Grundbuchrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Allgemeine Beschwerde richtet sich primär gegen die Amtsführung des Grundbuchamts:

Begriff

  • Allgemeine Aufsichtsbeschwerde (allgemeine Beschwerde)   =         Rechtsbehelf primär gegen die Amtsführung des Grundbuchverwalters (Grundbuchamt), sekundär gegen eine Verfügung des Grundbuchverwalters, die nicht die Abweisung einer Grundbuchanmeldung zum Gegenstand hat

Grundlage

Ausgangslage

  • Allgemeine Beschwerde
    • Passivität des Grundbuchverwalters
    • =   Rechtsverweigerung
  • Subsidiäre Beschwerde
    • Verfügungen, die nicht die Abweisung einer Grundbuchanmeldung zum Gegenstand haben
    • =   Subsidiäre Beschwerde gegen jene Verfügungen des Grundbuchamts, die nicht mit Sachbeschwerde angefochten werden können

Denkbare Anwendungsfälle

  • Allgemeine Beschwerde
    • Weigerung, eine Grundbuchanmeldung entgegenzunehmen
    • Weigerung, ein Berichtigungsverfahren nach ZGB 977 einzuleiten
    • Weigerung, die Grundbucheinsicht zu gewähren
    • Weigerung, einen Grundbuchauszug zu erstellen
  • Subsidiäre Beschwerde
    • Ablehnung der Berichtigung der Grundstücksbeschreibung
    • Ausnahme
      • Keine subsidiäres Beschwerderecht gegen blosse Absichtsäusserungen des Grundbuchverwalters (vgl. BGE 79 I 265 ff.)

Ziel der Allgemeinen Grundbuchbeschwerde

  • Amtsführung des Grundbuchverwalters

Form

  • Schriftlichkeit

Rechtsbegehren

  • Es sei die anbegehrte Massnahme (Entgegennahme Grundbuchanmeldung, Berichtigung nach ZGB 977 etc.) an die Hand zu nehmen bzw. die verlangte Auskunft (Grundbucheinsicht, Grundbuchauszug) zu gewähren

Zuständigkeit

  • (kantonale) Aufsichtsbehörde über die Grundbuchämter

Legitimation

  • Aktivlegitimation
    • Personen, die durch die Verweigerung der anbegehrten Amtshandlung berührt sind
  • Passivlegitimation
    • Grundbuchamt bzw. Aufsichtsbehörde, deren Entscheid weitergezogen werden soll,

Beschwerdefrist

  • Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde
    • Dieser Beschwerdetyp ist nicht an eine Frist gebunden und damit jederzeit möglich
  • Allgemeine Grundbeschwerde gegen Verfügungen
    • 30 Tage

Verfahren

  • Verwaltungsverfahren

Literatur

  • SCHMID JÜRG, Basler Kommentar zu ZGB 956
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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