Vereinbarungen, die gegen den zwingenden Grundsatz der Typengebundenheit oder gegen das zwingende Prinzip der Typenfixierung verstossen, enthalten einen rechtlich unmöglichen resp. widerrechtlichen Inhalt und sind daher grundsätzlich nichtig (vgl. OR 20 Abs. 1):
Nicht eintragungsfähiges Recht im Grundbuch eingetragen
- Keine Heilung durch Ersitzung
- Anfechtbarkeit trotz Verbot des Rechtsmissbrauchs
- Ausnahme
- Rechtsmissbräuchliches handeln, bei Einräumung eines nicht eintragungsfähigen Rechts und späterer Anrufung der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts
- Vgl. BGE 111 II 142, Erw. 5
- Ausnahme
Nichtige Rechtsgeschäfte in der Gerichtspraxis
- Begründung einer Grunddienstbarkeit mit positiver Leistungspflicht (anstatt einer Grundlast)
- Begründung von Miteigentum als Ersatzform für die während der Zeit vom 01.01.1912 bis 01.01.1965 nicht mögliche Begründung von Stockwerkeigentum
- Begründung einer Baurechtsdienstbarkeit, nach welcher Sondereigentum des Bauberechtigten an einem Gebäudeteil entstehen soll, obwohl er baulich und funktional einem anderen Baukörper verbunden ist
Literatur
- REY HEINZ, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, Grundriss des schweizerischen Sachenrechts, Band I, Bern 1991, Rz 326 ff.
- SCHÖNENBERGER WILHELM / JÄAGGI PETER, Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, V. Band, Das Obligationenrecht, Teil 1a, Allgemeine Einleitung und Art. 1 – 17 OR, 3. Aufl., Zürich 1973, N 90 zur OR 11 (hinsichtlich der Konversionsmöglichkeit nichtiger Grundgeschäfte)
- MEIER-HAYOZ ARTHUR / REY HEINZ, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Band IV, Das Sachenrecht, 1. Abteilung, Das Eigentum, 5. Teilband, Grundeigentum IV – Das Stockwerkeigentum, Vorbemerkungen und Art. 712a-712t ZGB, Vorbem. zu ZGB 712a – 712t, N 95 f. (hinsichtlich der nichtigen Ersatzform des Stockwerkeigentums
Judikatur
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.