Einleitung zur Zwangsverwertung von Grundstücken
Zu einer Grundstücksverwertung kann es – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – aus verschiedenen Gründen kommen:
- Hypothekarkreditkündigung
- Baukreditkündigung
- Realisation von Bauhandwerkerpfandrechten
- Zahlungsverzug gegenüber Gläubigern grundstücksfremden Forderungen (Lieferungen und Leistungen)
- Illiquidität bzw. Überschuldung des Grundeigentümers
Das Immobilienzwangsverwertungsrecht lässt sich nach dem massgebenden Verfahren differenzieren:
- BETREIBUNG
- Betreibung auf Pfändung
- Grundstücksverwertung zur Individualdeckung einer i.d.R. ungesicherten Forderung, im Rahmen einer Spezialliquidation
- Betreibung auf Pfandverwertung
- Grundstücksverwertung zur Liquidation und Deckung einer grundpfandversicherten Forderung, meistens einer Hypothekarschuld, im Rahmen einer Spezialliquidation
- Betreibung auf Pfändung
- KONKURS
- Grundstücksverwertung im Rahmen bzw. als Teil einer Generalexekution
- Spezialliquidation
- Grundstücksverwertung im Anschluss an die Konkurseinstellung mangels Aktiven
- NACHLASSVERFAHREN
- Grundstücksverwertung, abhängig von der Art des Nachlassverfahrens
- Verwertung im Liquidationsvergleich
Als Grundstückverwertungs-Arten gelten:
- Öffentliche Versteigerung
- Freihandverkauf
Primäre Anwendung der Betreibung auf Pfandverwertung für pfandgesicherte Forderungen
Unabhängig davon, ob der Schuldner konkursfähig ist oder der Pfändungsbetreibung unterliegt, sind pfandgesicherte Forderungen grundsätzlich durch Betreibung auf Pfandverwertung gelten zu machen (vgl. SchKG 41). Erst nachher kann der Pfandgläubiger auf das übrige Schuldnervermögen greifen (vgl. SchKG 41 Abs. 1bis).
Wenn hingegen über den Pfandschuldner der Konkurs eröffnet ist, gilt:
- Verfahrensdurchführung
- Grundstücksverwertung im Konkurs, aber mit separater Erlösabrechnung
- KONKURS
- Konkurseinstellung mangels Aktiven
- Auf Verlangen des Pfandgläubigers Grundstücksverwertung in Spezialliquidation
- KONKURS-Spezialliquidation