Pfandforderungen unterstehen nicht dem Nachlassvertrag. Trotzdessen können Pfänder unter Umständen im Rahmen des Liquidationsvergleichs-Verfahrens verwertet werden:
Grundpfänder
- Verwertung durch den Liquidatoren?
- Voraussetzung
- Recht des Liquidators zur Verwertung des Grundstücks, solange der Grundpfandgläubiger keine eigene Betreibung auf Pfandverwertung eingeleitet hat (vgl. BGE 84 III 105)
- Lastenverzeichnis
- Im Falle des Verwertungsrechts des Liquidators ist ein Lastenverzeichnis zu erstellen und über die Zulassung oder Nichtzulassung des Grundpfandgläubigers – wie im Konkurs – zu befinden (vgl. SchKG 323)
- Pfandrechtserstreckung
- Miet- und Pachtzinse (vgl. ZGB 806; BGE 108 III 90)
- Voraussetzung
- Verwertung in bereits laufender Betreibung des Grundpfandgläubigers?
- Verwertung des Grundstücks durch das bereits zuständige Betreibungsamt
- Pfandgläubiger wird bei der Abwicklung des Liquidationsvergleichs mit der anfänglich geschätzten (pro memoria) bzw. später feststehenden Pfandausfallforderung in der 3. Konkursklasse vorgemerkt bzw. kolloziert und nimmt in diesem Umfang an der Verteilung teil (vgl. SchKG 327)
- Freihandverkauf?
- Voraussetzung
- Grundsatz
- Zustimmung des Pfandgläubigers, dessen Forderung durch den Kaufpreis nicht gedeckt ist (vgl. SchKG 323)
- Ausnahme
- Bei einer Handänderung im Rahmen einer direkten Vermögensabtretung an einen Dritten kann von der Zustimmung abgesehen werden
- Grundsatz
- Voraussetzung
Faustpfänder
- Freiwillige Pfandablieferung an den Liquidatoren?
- Faustpfandgläubiger haben die Möglichkeit, die Pfandverwertung dem Liquidatoren zu überlassen, indem sie ihm das Pfand abliefern
- Zwangsweise Pfandablieferung an den Liquidatoren?
- Ist eine zeitnahe Pfandverwertung im Interesse der Nachlassmasse, kann der Pfandgläubiger sogar Pfandablieferung zwecks Verwertung im Rahmen des Liquidationsvergleichs gezwungen werden (vgl. SchKG 324 Abs. 2)
- Pfandgläubiger-Verlust in Eigen-Betreibung
- Kommt der Pfandgläubiger im Rahmen seiner eigenen Betreibung zu Verlust, kann er seine Pfandausfallforderung zur Kollokation in der 3. Klasse anmelden und an der Verteilung der allgemeine Masse teilnehmen (vgl. SchKG 327)
Literatur
- AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2013, § 55 Rz 39