Betreibung auf Pfändung
Die Betreibung auf Pfändung ist am Wohnsitz oder Sitz des Betreibungsschuldners einzuleiten. Wird im Rahmen der Betreibungs-Fortsetzung ein Grundstück gepfändet und liegt dieses in einem andern Betreibungskreis, so hat die dortige Verwertung rechtshilfeweise zu erfolgen.
Betreibung auf Pfandverwertung
Die betreibungsrechtliche Geltendmachung einer pfandgesicherten Forderung untersteht folgenden Kautelen:
Grundpfandverwertung
Erfolgt eine Verwertung des Grundpfandes, so wird diese am Ort der gelegenen Sache durchgeführt (vgl. SchKG 51 Abs. 2 Satz 1).
Bezieht sich die Betreibung auf mehrere, in verschiedenen Betreibungskreisen gelegene Grundstücke, so ist dieselbe in demjenigen Kreise zu führen, in welchem der wertvollste Teil der Grundstücke sich befindet (vgl. SchKG 51 Abs. 2 Satz 2).
Faustpfandverwertung
Haftet für die Forderung ein Faustpfand, so kann die Betreibung eingeleitet werden
- entweder dort, wo sie nach den Artikeln 46-50 stattzufinden hat (vgl. SchKG 51 Abs. 1 Satzteil 1), d.h.
- oder an dem Ort, wo sich das Pfand oder dessen wertvollster Teil befindet (vgl. SchKG 51 Abs. 1 Satzteil 2)
Verpfändete Forderungen und andere obligatorische Ansprüche
Ansprüche, die nicht in einem Wertpapier verbrieft sind, gelten vollstreckungsrechtlich als Wohnsitz des Pfandgläubigers belegen.
Ist ein Wertpapierdepot bei einer Bank verpfändet, so gilt es als bei der Bank belegen, unabhängig davon wo die einzelnen Wertpapiere aufbewahrt werden (vgl. BGE 105 III 117), vorbehältlich der Regeln für Bucheffekten, die an einem repräsentativen Markt gehandelt werden (vgl. BEG 31 f.).
Judikatur
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