Allgemeines
Bleibt die Steigerung ergebnislos, so fällt die Betreibung hinsichtlich des gepfändeten Grundstücks und dessen Zugehör dahin (vgl. VZG 71).
Gründe der Ergebnislosigkeit können sein:
- keine Angebotsstellung
- Stellung eines mit Blick auf das Deckungsprinzip ungenügenden Angebots
- Absehen des Betreibungsamts von der Verwertung, nach SchKG 127
Zugehör
Eine separate Verwertung der Zugehör ist unzulässig, es sei denn, dass alle Beteiligten (Schuldner, pfändende Gläubiger und Pfandgläubiger) sich damit einverstanden erklärten (vgl. VZG 71 Abs. 1).
Fruchtertrag
Der noch nicht verteilte Reinerlös der Früchte und sonstigen Erträgnisse des Grundstückes sowie einer allfälligen Ausfallforderung (VZG 72) ist den betreibenden Pfändungs- und Pfandgläubigern (ZGB 806 ZGB) zuzuweisen (vgl. VZG 71 Abs. 2).
Verfügungsbeschränkung und Anzeige an Mieter bzw. Pächter
Das Betreibungsamt hat vom Wegfall der Pfändung und der dadurch begründeten Verfügungsbeschränkung dem Grundbuchamt sofort Anzeige zu machen und die Mieter oder Pächter entsprechend zu informieren (vgl. VZG 71 Abs. 3)
Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:GesamteigentumEinleitung zum GesamteigentumAutoren:ReservationsvereinbarungEinleitung zur ReservationsvereinbarungAutoren:GrundlastEinleitung zur GrundlastAutoren:Sicherheiten / SicherungsmittelEinleitung zu Sicherheiten / SicherungsmittelAutoren:Leerstand von ImmobilienEinleitung zum Leerstand von ImmobilienAutoren:Immobilien TransaktionenEinleitung zu Immobilien Transaktionen
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht