Bei Säumnis des Ersteigerers ergeben sich folgende Implikationen:
Zahlungsverzug
- Der Zahlungsverzug des Ersteigerers zeitigt Folgen
- Zuschlags-Widerruf
- Rückgängigmachung des Eigentumsübergangs
- Rückfallen des Grundeigentums an den Schuldner
- Berichtigung eines bereits erfolgten Grundbucheintrags auf den Ersteigerer (vgl. BGE 106 III 86)
Neue Steigerung
- Betreibungsamt veranlasst von Amtes wegen eine Neusteigerung (vgl. SchKG 143 Abs. 1, VZG 63)
- Muss auch die neue Steigerung infolge Nichterfüllung wiederholt werden und entsteht dadurch ein Mehrverlust, so ist diese Schadenersatzforderung gegen den zweiten Ersteigerer in gleicher Weise wie die ursprüngliche Ausfallforderung zu verwerten (VZG 72 Abs. 3)
Ausfallhaftung des Ersteigerers
- Voraussetzung einer Ausfallforderung
- Durch den Ersteigerer nicht gehaltener Steigerungskauf
- Geringerer Erlös an der neuen Steigerung
- Schadenersatzanspruch (Ausfallforderung)
- Haftung des säumigen Ersteigerers
- Der säumige Ersteigerer (und sein allf. Bürge) haftet für den Ausfall, nämlich für:
- Differenz zwischen dem Ergebnis der zweiten Steigerung und dem nicht erfüllten Steigerungsergebnis
- Mehrkosten
- 5 % Zins p.a. (vgl. SchKG 143 Abs. 2)
- Der säumige Ersteigerer (und sein allf. Bürge) haftet für den Ausfall, nämlich für:
- Sicherheiten-Liquidation
- Hat der Ersteigerer (Schuldner der Ausfallforderung) für die Erfüllung der Steigerungsbedingungen Sicherheiten bestellt, so sind diese denjenigen Gläubigern, welche die Forderung zur Eintreibung oder als Erwerber übernommen haben, oder dem Erwerber zu übergeben (OR 170 Abs. 1 OR) (vgl. VZG 72 Abs. 2)
- Quantitativ-Feststellung
- Feststellung durch das Betreibungsamt, unter Berücksichtigung allfälliger Erlöse aus den liquidierten Sicherheiten
- Haftung des säumigen Ersteigerers
- Zahlungsaufforderung mit Fristansetzung
- Nach Feststellung der Ausfallforderung hat das Betreibungsamt den säumig gebliebenen Ersteigerer zu deren Begleichung aufzufordern
- Weitere Säumnis des Ersteigerers
- Primär Forderungsüberweisung
- Anzeige des Betreibungsamtes an die bei der Grundstücksverwertung zu Verlust gekommenen betreibenden Gläubiger und Pfandgläubiger, mit der Aufforderung, ein allfälliges Begehren um Verwertung der Forderung gemäss SchKG 130 Ziffer 1 und SchKG 131 innert der Frist von 10 Tagen anzubringen
- Siehe auch „Sicherheiten-Liquidation“ oben
- Sekundär Forderungsversteigerung
- Wird kein Forderungsüberweisungsbegehren gestellt, so ist die Forderung an einer einzigen öffentlichen Steigerung zu verwerten
- Primär Forderungsüberweisung
- Verjährungsfrist
- 10 Jahre (vgl. OR 127)
- Verwertung der Schadenersatzforderung
- wie eine Schuldnerforderung
- Gerichtsstand
- allgemein, nach ZPO 10
Judikatur
- Neusteigerung
- Berichtigung eines bereits erfolgten Grundbucheintrags
- Kein Widerruf einer überbundenen Schuldpflicht
- Ausfallhaftung (Überweisung der zum Schuldnervermögen gehörenden Ausfallforderung an die Gläubiger oder öffentliche Versteigerung
- BGer 5A_252/2019 vom 14.05.2020
- Weiterer Schaden
- BGE 5C.222/2006