Der Steigerungszuschlag untersteht folgenden Kautelen:
Definition
- Der Zuschlag führt zur Eigentumsübertragung auf den Ersteigerer
Grundlagen
Ersteigerer
- Ein Zuschlag darf nur auf Angebote erfolgen an:
- natürliche Personen
- namentlich bezeichnete, identifizierbare Personen, die sich ausweisen (vgl. BGE 120 III 26)
- nicht statthaft sind Vertretergebote, für nicht genannt sein wollende Personen
- juristische Personen
- Gebote nur bestehender juristischer Personen (vgl. VZG 58 Abs. 3)
- Vorliegen der Bewilligung bzw. rechtzeitig eingeleitetes Verfahren
- natürliche Personen
- Ein Zuschlag an mehrere Bieter gemeinsam:
- Eigentumserwerb zu Miteigentum (vgl. VZG 59)
Eigentumserwerb
- Der Zuschlag bewirkt den Eigentumsübergang
- Vgl. BGE 117 III 43
- Das Grundbuch ist in Übereinstimmung mit der Rechtslage zu bringen
- Grundbucheintrag
- Eigentumserwerbswirkung bei Anfechtung des Zuschlags ex nunc (mit der Eröffnung des bestätigenden Beschwerdeentscheids)
- Anfechtung des Zuschlags
Übergabe
- Die Steigerungssache wird erst nach vollständiger Bezahlung des Steigerungspreises übergeben (vgl. SchKG 129 Abs. 2)
Zahlung
- Barzahlung
- Der Zuschlag verpflichtet den Erwerber zur Barzahlung des Steigerungspreises (vgl. SchKG 129 Abs. 1)
- Grundsatz
- Sofortzahlung
- Kein Recht des Ersteigerers, eine besondere Zahlungsfrist zu verlangen
- Ausnahme
- Steigerungsbedingungen sehen eine spätere Zahlung vor
- Einräumung eines Zahlungstermins von max. 20 Tagen durch den Betreibungsbeamten (vgl. SchKG 129 Abs. 2)
- Grundsatz
- Der Zuschlag verpflichtet den Erwerber zur Barzahlung des Steigerungspreises (vgl. SchKG 129 Abs. 1)
- Checkzahlung
- Das Zahlungsmittel „Check“ gilt als Barzahlung
- Ausnahmsweise Tilgung durch Verrechnung
- Der einzige Gläubiger darf als Ersteigerer den Steigerungspreis durch Verrechnung mit seiner Forderung tilgen
- Zahlungsverzug
- Veranlassung einer Neusteigerung (vgl. SchKG 129 Abs. 3)
- Zahlungsverzug des Ersteigerers
Besitzesantritt mit Übergang von Rechten und Pflichten, Nutzen und Gefahr
- Grundlage
- Steigerungsbedingungen
- Antrittsdatum
- in der Regel sofort mit Eigentumserwerb (vgl. OR 185, OR 220 und OR 229 Abs. 1)
- Verfügungsberechtigung
- Der Ersteigerer darf über das Grundstück erst verfügen, wenn er als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist (vgl. ZGB 656 Abs. 2)
Gewährleistung
- Rechtsgewährleistung
- Da der Ersteigerer das Grundeigentum originär erwirbt, ist er – vorbehältlich SchKG 106 Abs. 3 (bei bösem Glauben des Erwerbers (ZGB 974 Abs. 3)) – gegen Entwehrung geschützt
- Sachgewährleistung
- In aller Regel laut Steigerungsbedingungen wegbedungen
Weiterführende Informationen
- Hinweis auf die freiwillige Versteigerung
- OR 235 (Eigentumserwerb)
- OR 231 Abs. 2 (Freiwerden der überbotenen Bieter)
- Judikatur
- Ersteigerer
- BGE 120 III 26
- BGE 117 III 43
- BGE 2C_978/2012
- Eigentumserwerb
- BGE 5A_407/2008
- BGE 117 III 43
- (Bar- / Check-)Zahlung / Zahlungszeitpunkt
- Verrechnungstilgung
- Ersteigerer