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Grundstückverwertung

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Zuschlag

Rechtsgebiet:
Grundstückverwertung
Stichworte:
Grundstückverwertung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Steigerungszuschlag untersteht folgenden Kautelen:

Definition

  • Der Zuschlag führt zur Eigentumsübertragung auf den Ersteigerer

Grundlagen

Ersteigerer

  • Ein Zuschlag darf nur auf Angebote erfolgen an:
    • natürliche Personen
      • namentlich bezeichnete, identifizierbare Personen, die sich ausweisen (vgl. BGE 120 III 26)
      • nicht statthaft sind Vertretergebote, für nicht genannt sein wollende Personen
    • juristische Personen
  • Ein Zuschlag an mehrere Bieter gemeinsam:

Eigentumserwerb

  • Der Zuschlag bewirkt den Eigentumsübergang
    • Vgl. BGE 117 III 43
    • Das Grundbuch ist in Übereinstimmung mit der Rechtslage zu bringen
    • Grundbucheintrag
  • Eigentumserwerbswirkung bei Anfechtung des Zuschlags ex nunc (mit der Eröffnung des bestätigenden Beschwerdeentscheids)
    • Anfechtung des Zuschlags

Übergabe

  • Die Steigerungssache wird erst nach vollständiger Bezahlung des Steigerungspreises übergeben (vgl. SchKG 129 Abs. 2)

Zahlung

  • Barzahlung
    • Der Zuschlag verpflichtet den Erwerber zur Barzahlung des Steigerungspreises (vgl. SchKG 129 Abs. 1)
      • Grundsatz
        • Sofortzahlung
        • Kein Recht des Ersteigerers, eine besondere Zahlungsfrist zu verlangen
      • Ausnahme
        • Steigerungsbedingungen sehen eine spätere Zahlung vor
        • Einräumung eines Zahlungstermins von max. 20 Tagen durch den Betreibungsbeamten (vgl. SchKG 129 Abs. 2)
  • Checkzahlung
    • Das Zahlungsmittel „Check“ gilt als Barzahlung
  • Ausnahmsweise Tilgung durch Verrechnung
    • Der einzige Gläubiger darf als Ersteigerer den Steigerungspreis durch Verrechnung mit seiner Forderung tilgen
  • Zahlungsverzug
    • Veranlassung einer Neusteigerung (vgl. SchKG 129 Abs. 3)
    • Zahlungsverzug des Ersteigerers

Besitzesantritt mit Übergang von Rechten und Pflichten, Nutzen und Gefahr

  • Grundlage
    • Steigerungsbedingungen
  • Antrittsdatum
  • Verfügungsberechtigung
    • Der Ersteigerer darf über das Grundstück erst verfügen, wenn er als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist (vgl. ZGB 656 Abs. 2)

Gewährleistung

  • Rechtsgewährleistung
    • Da der Ersteigerer das Grundeigentum originär erwirbt, ist er – vorbehältlich SchKG 106 Abs. 3 (bei bösem Glauben des Erwerbers (ZGB 974 Abs. 3)) – gegen Entwehrung geschützt
  • Sachgewährleistung
    • In aller Regel laut Steigerungsbedingungen wegbedungen

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