Mit dem Grundstück verpfändete oder gepfändete Zugehör wird zusammen verwertet:
- Gesonderte Zugehör-Verwertung
- Mit Zustimmung sämtlicher Beteiligten kann die Zugehör gesondert verwertet werden (vgl. VZG 27)
- Doppelter Aufruf
- Anlässlich der Versteigerung kann jeder Gläubiger verlangen, dass einmal das Grundstück mit der Zugehör zusammen und einmal Grundstück und Zugehör getrennt ausgerufen werden (vgl. VZG 57)
- Übersteigt das Gesamtgebot die Summe beider Einzelangebote, so fallen diese dahin
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