LAWINFO

Handelsreisendenvertrag

QR Code

Auslagenersatz

Rechtsgebiet:
Handelsreisendenvertrag
Stichworte:
Handelsreisendenvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Nichtig sind

  • Abreden, wonach der Auslagenersatz ganz oder teilweise im festen Gehalt oder in der Provision eingeschlossen sein soll (OR 349d Abs. 2).

Es gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regeln von OR 327a bis OR 327c:

  • Aufwandersatz und Höhe
    • Konkreter Aufwandersatz, auch bei Arbeiten an auswärtigen Arbeitsorten (OR 327a Abs. 1)
    • Pauschalspesen, die alle notwendig entstehenden Aufwendungen decken müssen (OR 327a Abs. 2)
    • Nichtigkeit von Abreden, die ein ganz oder teilweises Selbsttragen der notwendigen Auslagen durch den Arbeitnehmer vorsehen (OR 327a Abs. 3)
    • Aufwandersatz von Betrieb und Unterhalt des Geschäfts- oder Privatfahrzeugs für geschäftliche Zwecke (OR 327b Abs. 1)
    • Aufwandersatz von öffentlichen Abgaben für das Privat-Fahrzeug, die Prämien für die Haftpflichtversicherung und eine angemessene Entschädigung für die Abnützung des Fahrzeugs entsprechend des Gebrauchs für die Arbeit (OR 327b Abs. 2)
  • Fälligkeit
    • zusammen mit dem Lohn, sofern nicht eine kürzere Frist verabredet oder üblich ist (OR 327c Abs. 1)
  • Vorschuss
    • in angemessener Höhe
    • bei regelmässigen Auslagen
    • in bestimmten Zeitabständen, mindestens monatlich (OR 327c Abs. 2).

Auslagenersatz bei Tätigkeit für mehrere Arbeitgeber

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.