Nichtig sind
- Abreden, wonach der Auslagenersatz ganz oder teilweise im festen Gehalt oder in der Provision eingeschlossen sein soll (OR 349d Abs. 2).
Es gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regeln von OR 327a bis OR 327c:
- Aufwandersatz und Höhe
- Konkreter Aufwandersatz, auch bei Arbeiten an auswärtigen Arbeitsorten (OR 327a Abs. 1)
- Pauschalspesen, die alle notwendig entstehenden Aufwendungen decken müssen (OR 327a Abs. 2)
- Nichtigkeit von Abreden, die ein ganz oder teilweises Selbsttragen der notwendigen Auslagen durch den Arbeitnehmer vorsehen (OR 327a Abs. 3)
- Aufwandersatz von Betrieb und Unterhalt des Geschäfts- oder Privatfahrzeugs für geschäftliche Zwecke (OR 327b Abs. 1)
- Aufwandersatz von öffentlichen Abgaben für das Privat-Fahrzeug, die Prämien für die Haftpflichtversicherung und eine angemessene Entschädigung für die Abnützung des Fahrzeugs entsprechend des Gebrauchs für die Arbeit (OR 327b Abs. 2)
- Fälligkeit
- zusammen mit dem Lohn, sofern nicht eine kürzere Frist verabredet oder üblich ist (OR 327c Abs. 1)
- Vorschuss
- in angemessener Höhe
- bei regelmässigen Auslagen
- in bestimmten Zeitabständen, mindestens monatlich (OR 327c Abs. 2).
Auslagenersatz bei Tätigkeit für mehrere Arbeitgeber
OR 349d Abs. 1
Ist der Handelsreisende für mehrere Arbeitgeber gleichzeitig tätig und ist die Verteilung des Auslagenersatzes nicht durch schriftliche Abrede geregelt, so hat jeder Arbeitgeber einen gleichen Kostenanteil zu vergüten.