Ist dem Handelsreisenden zugewiesen ein bestimmtes Reisegebiet oder ein bestimmter Kundenkreis:
- Gebiets- und Kundenschutz-Vermutung (OR 349 Abs. 1)
- Provisions-Zahlung auf allen Geschäften, die von ihm oder seinem Arbeitgeber in seinem Gebiet oder Kundenkreis abgeschlossen werden
- Fehlen der Ausschliesslichkeit
- Provisions-Zahlung nur auf den vom Handelsreisenden vermittelten bzw. abgeschlossenen Geschäften (OR 349b Abs. 2).
- Provisions-Zahlung nur auf den vom Handelsreisenden vermittelten bzw. abgeschlossenen Geschäften (OR 349b Abs. 2).
Kundenkreis
OR 349
1. Tätigkeitskreis
1 Ist dem Handelsreisenden ein bestimmtes Reisegebiet oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen und nichts anderes schriftlich verabredet, so gilt er als mit Ausschluss anderer Personen bestellt; jedoch bleibt der Arbeitgeber befugt, mit den Kunden im Gebiet oder Kundenkreis des Handelsreisenden persönlich Geschäfte abzuschliessen.
2 Der Arbeitgeber kann die vertragliche Bestimmung des Reisegebietes oder Kundenkreises einseitig abändern, wenn ein begründeter Anlass eine Änderung vor Ablauf der Kündigungsfrist notwendig macht; jedoch bleiben diesfalls Entschädigungsansprüche und das Recht des Handelsreisenden zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund vorbehalten.
OR 349b
b. Provision
1 Ist dem Handelsreisenden ein bestimmtes Reisegebiet oder ein bestimmter Kundenkreis ausschliesslich zugewiesen, so ist ihm die verabredete oder übliche Provision auf allen Geschäften auszurichten, die von ihm oder seinem Arbeitgeber mit Kunden in seinem Gebiet oder Kundenkreis abgeschlossen werden.
2 Ist dem Handelsreisenden ein bestimmtes Reisegebiet oder ein bestimmter Kundenkreis nicht ausschliesslich zugewiesen, so ist ihm die Provision nur auf den von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Geschäften auszurichten.
3 Ist im Zeitpunkt der Fälligkeit der Provision der Wert eines Geschäftes noch nicht genau bestimmbar, so ist die Provision zunächst auf dem vom Arbeitgeber geschätzten Mindestwert und der Rest spätestens bei Ausführung des Geschäftes auszurichten.