Der Handelsreisende darf ohne schriftliche Bewilligung des Arbeitgebers weder für eigene Rechnung noch für Rechnung eines Dritten Geschäfte vermitteln oder abschliessen (OR 348 Abs. 1 Satz 2; siehe unten):
Art. 348
II. Pflichten und Vollmachten des Handelsreisenden
1. Besondere Pflichten
1 Der Handelsreisende hat die Kundschaft in der ihm vorgeschriebenen Weise zu besuchen, sofern nicht ein begründeter Anlass eine Änderung notwendig macht; ohne schriftliche Bewilligung des Arbeitgebers darf er weder für eigene Rechnung noch für Rechnung eines Dritten Geschäfte vermitteln oder abschliessen.
2 Ist der Handelsreisende zum Abschluss von Geschäften ermächtigt, so hat er die ihm vorgeschriebenen Preise und andern Geschäftsbedingungen einzuhalten und muss für Änderungen die Zustimmung des Arbeitgebers vorbehalten.
3 Der Handelsreisende hat über seine Reisetätigkeit regelmässig Bericht zu erstatten, die erhaltenen Bestellungen dem Arbeitgeber sofort zu übermitteln und ihn von erheblichen Tatsachen, die seinen Kundenkreis betreffen, in Kenntnis zu setzen.
Allgemeine Gültigkeit des Nebenbeschäftigungsverbots
- Das Nebenbeschäftigungsverbot gilt auch ohne Konkurrenzierung des Arbeitgebers.
- Der Handelsreisende kann sich indessen seine Nebentätigkeit schriftlich bewilligen lassen.
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