Der Handelsreisendenvertrag (kurz HRV) charakterisiert sich durch folgende Elemente:
- Aussendienst
- Kundenbetreuung ausserhalb der Geschäftsräume des Arbeitgebers
- verbunden mit hauptsächlicher Reisetätigkeit
- Vermittlung oder Abschluss von Geschäften
- im Namen und
- auf Rechnung
- eines kaufmännischen Unternehmens (Arbeitgeber)
- Geschäfte jeder Art
- Absatzgeschäfte mit Kunden des Arbeitgebers
- Keine
- Einkaufsgeschäfte mit Lieferanten
- Geschäfte mit unmittelbarer Erfüllung vor Ort (Hausieren)
- gegen Lohn
- mit Pflicht zum Tätigwerden
- Gegensätze:
- Mäkeleivertrag oder Agenturvertrag
- Abrede betreffend vorübergehende Tätigkeit
- bezieht sich auf die Dauer
- meint nicht ein „Anheimstellen des Tätigwerdens“
- Gegensätze:
- Weisungsrecht des Arbeitgebers
- ohne Delcredere oder Inkassoverantwortung
Vertriebsvarianten
Informationen zu Vertriebsvarianten bzw. den unterschiedlichen Vertriebsverträgen finden Sie unter vertriebsrecht.ch
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.