Die Bauindustrie nimmt in ihre Kaufverträge bzw. Werkverträge oft Vorbehalte auf, wonach geringfügige Arbeitsausstände, die das Objekt nicht unbewohnbar machen, den Käufer nicht zur Annahmeverweigerung und zum Zahlungsrückbehalt berechtigten.
Box 3
Klauseln der Bauindustrie zum Fertigstellungsgrad:
Variante Kauf
Der Käufer ist zur Abnahme des Kaufsobjektes auch dann verpflichtet, wenn allfällige die Benützbarkeit nicht einschränkende unwesentliche Fertigstellungsarbeiten noch nicht ausgeführt oder wenn geringfügige Mängel vorhanden sind. Der Verkäufer ist verpflichtet solche Vollendungs- bzw. Nachbesserungsarbeiten innert nützlicher Frist auszuführen.
Weiter bleiben vorbehalten die nachträgliche Ausführung einzelner Vollendungsarbeiten, die aus technischen oder Witterungs-Gründen nicht ausgeführt werden konnten, wie Aussenputz, Storenmontagen, Umgebungs- und Belagsarbeiten, Aussenparkplätze usw. Der Verkäufer hat sicherzustellen, dass der Zugang und die Nutzung gefahrlos möglich sind. Der Käufer akzeptiert im Voraus die durch Vollendungsarbeiten entstehenden Bauimmissionen.
Variante Werkvertrag
Das Bauwerk gilt als bezugsbereit und schlüsselfertig, auch wenn Arbeiten, Einrichtungen und Anlagen aus technischen oder Witterungs-Gründen auf die Schlüsselübergabe hin nicht fertiggestellt werden können; der Bauherr darf in solchen Fällen die Abnahme nicht verweigern. Die Bewohn- und Benutzbarkeit darf indessen nicht wesentlich eingeschränkt sein (Es müssen die Wand- und Bodenbeläge angebracht sein und Küche, Bad, Wasserversorgung und Heizung müssen funktionstüchtig sein).
Weiterführende Informationen finden Sie unter: