Abgrenzung des Mäklervertrages von anderen Geschäften:
Kommission
Der Kommissionär verkauft oder kauft in eigenem Namen, aber auf fremde Rechnung; er ist somit indirekter Stellvertreter, wohingegen der Makler keinen Vertrag in eigenem Namen abschliesst.
Agenturvertrag
Agent ist, wer die Verpflichtung übernimmt, dauernd für einen oder mehrere Auftraggeber Geschäfte zu vermitteln oder in ihrem Namen und für ihre Rechnung abzuschliessen, ohne zu den Auftraggebern in einem Arbeitsverhältnis zu stehen. Der Makler ist demgegenüber im Hinblick auf ein einzelnes, bestimmtes Geschäft tätig.
Trödelvertrag
Ein Trödelvertrag ist gegeben, wenn eine Partei der anderen einen Gegenstand zum Zweck der Weiterveräusserung an Dritte übergibt. Im Unterschied zur Kommission handelt der Trödler in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Der Makler hingegen nimmt keine Sachen zum Zweck der Weiterveräusserung entgegen.
Werkvertrag
Der (Werk-)Unternehmer ist verpflichtet, einen bestimmten Erfolg zu erzielen, wofür der Werkbesteller ein Entgelt schuldet. Der Makler ist nicht zu einem Erfolg, also der Herbeiführung eines Vertragsschlusses, verpflichtet; in der Regel ist er nicht einmal verpflichtet, tätig zu werden.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:GrundpfandverschreibungEinleitung zur GrundpfandverschreibungAutoren:VormerkungenEinleitung zu den VormerkungenAutoren:Immobilienbewertung / Immobilien...Einleitung zur Immobilienbewertung / Immob...Autoren:GesamteigentumEinleitung zum GesamteigentumAutoren:GrundstückverwertungEinleitung zur GrundstückverwertungAutoren:HypothekarkreditEinleitung zu Hypothekar-Kredit / Hypotheken
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht