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Immobilienmaklerrecht / Maklervertrag

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Abgrenzungen

Rechtsgebiet:
Immobilienmaklerrecht / Maklervertrag
Stichworte:
Immobilienmaklerrecht, Maklervertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Abgrenzung des Mäklervertrages von anderen Geschäften:

Kommission

Der Kommissionär verkauft oder kauft in eigenem Namen, aber auf fremde Rechnung; er ist somit indirekter Stellvertreter, wohingegen der Makler keinen Vertrag in eigenem Namen abschliesst.

Agenturvertrag

Agent ist, wer die Verpflichtung übernimmt, dauernd für einen oder mehrere Auftraggeber Geschäfte zu vermitteln oder in ihrem Namen und für ihre Rechnung abzuschliessen, ohne zu den Auftraggebern in einem Arbeitsverhältnis zu stehen. Der Makler ist demgegenüber im Hinblick auf ein einzelnes, bestimmtes Geschäft tätig.

Trödelvertrag

Ein Trödelvertrag ist gegeben, wenn eine Partei der anderen einen Gegenstand zum Zweck der Weiterveräusserung an Dritte übergibt. Im Unterschied zur Kommission handelt der Trödler in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Der Makler hingegen nimmt keine Sachen zum Zweck der Weiterveräusserung entgegen.

Werkvertrag

Der (Werk-)Unternehmer ist verpflichtet, einen bestimmten Erfolg zu erzielen, wofür der Werkbesteller ein Entgelt schuldet. Der Makler ist nicht zu einem Erfolg, also der Herbeiführung eines Vertragsschlusses, verpflichtet; in der Regel ist er nicht einmal verpflichtet, tätig zu werden.

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