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Immobilienmaklerrecht / Maklervertrag

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Auftraggeberpflichten

Rechtsgebiet:
Immobilienmaklerrecht / Maklervertrag
Stichworte:
Immobilienmaklerrecht, Maklervertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bezahlung eines Entgelts

Der Auftraggeber hat dem Makler bei Abschluss eines Vertrages über den Gegenstand des Maklervertrages ein Entgelt, i.d.R. eine Provision, zu bezahlen. Daneben ist es zulässig, für die Aufwendungen des Maklers eine Spesenpauschale (z.B. für Insertionskosten, Reisen o. dgl.) zu vereinbaren. Siehe dazu Entgelt des Maklers.

Praxistipp:

Hinweise auf die Gestaltung einer Honorarbestimmung und evtl. Kostenbudget an Auftraggeber übergeben.

Treuepflicht

Der Auftraggeber steht gegenüber dem Makler in einem besonderen Treueverhältnis. Er hat den Makler korrekt (wahrheitsgemäss und vollständig) über den zu vermittelnden Vertragsgegenstand zu informieren.

Sind Vertragsverhandlungen im Gang, so hat der Auftraggeber den Makler über deren Verlauf zu informieren. Der Makler soll nicht vergeblich tätig sein, wenn über den Gegenstand bereits ein Vertrag geschlossen wurde.

Praxistipp:

Im Maklervertrag lässt sich der Makler mit Vorteil bestätigen, dass kein noch nicht erfüllter Kaufvertrag bezüglich des zu vermittelnden Grundstückes besteht.

Ferner versteht sich von selbst, dass beim Auftraggeber überhaupt eine Verkaufsabsicht vorhanden sein muss. Ein Mangel dieser Absicht lässt sich nur sehr schwer erkennen und noch schwieriger beweisen. Die Treuepflicht des Auftraggebers verlangt, dass er den Makler wahrheitsgemäss über seine Absichten informiert.

Praxistipp:

Hinweis an Klienten, dass das einmal „auf dem Markt gewesene und nicht verkaufte Grundstück“ bekannt und deshalb auf lange Dauer nur erschwert verkäuflich ist. Den Klienten bestätigen lassen, dass tatsächlich verkauft und nicht nur ein „Preistest“ gemacht werden soll.

Exklusivität?

Der Maklervertrag kann mit dem Merkmal der Ausschliesslichkeit („exklusiv“) abgeschlossen werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich dadurch, das beabsichtigte Geschäft keinem Dritten zu übergeben. In diesem Fall kann der Makler zur Tätigkeit verpflichtet sein.

Zulässig ist die Abrede, wonach sich der Auftraggeber selbst der aktiven Suche eines Interessenten enthält und diese vollumfänglich dem Makler überträgt (sogenannte verschärfte Exklusivitätsklausel).

Praxistipp:

Belehrung des Klienten über die Folgen einer Mehrfachmandatierung. Konventionalstrafe für den Fall der Mehrfachmandatierung oder Provisionsschuld bei Verkauf durch Drittmakler in Verletzung der Exklusivität vereinbaren. Aufwendungsersatz vereinbaren, der auch bei Verkauf durch einen Drittmakler zu bezahlen ist.

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