Das Schweizerische Recht kennt folgende Erscheinungsformen:
- Nachweismakler
- nur Nachweis von Interessenten
- Vermittlungsmakler (auch „Abschlussmakler“)
- Nachweis eines Interessenten und angebahntes Geschäft zum Abschluss bringen
- Zuführungsmakler
- Zwischenstufe zwischen Nachweis- und Vermittlungsmakler
- Doppelmakler
- nur in engem Rahmen bei der Nachweismäkelei (ohne Interessenkollision) zulässig
- Makler mit Exklusivmandat
- Kettenmakler
- mehrere Makler in Reihe
- Parallelmakler
- mehrere beauftragte Makler ohne Exklusivmandat