Ausgangslage
Der Schweizerische Fiskus erfährt vom maklerischen Tätigwerden spätestens über die Maklerkostenabzüge der Verkäufer in den Grundsteuerdeklarationen.
Der ausländische Makler ist daher gut beraten, sich vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit in der Schweiz die notwendigen Bewilligungen einzuholen bzw. Anmeldungen vorzunehmen.
Beschränkte Steuerpflicht
Es werden beschränkt steuerpflichtig in der Schweiz
- Direkte Bundessteuer
- natürliche Personen
- ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
- auch ohne feste Einrichtung in der Schweiz
- bei Vermittlung von Schweizerischen Grundstücken
- unabhängig von der Mandatierung durch Käufer oder Verkäufer
- unabhängig davon, wo sich der steuerliche Wohnsitz/Sitz des Auftraggebers befindet
- unabhängig davon, ob eine Nachweis- oder eine Vermittlungsmäkelei vereinbart wurden
- Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
- Makler, der in einem Staat ansässig ist, mit dem die Schweiz ein DBA abgeschlossen hat
- Starke Einschränkung des Besteuerungsrechts
- Die Vermittlung von Grundstücken alleine vermag am Ort des Grundstücks keine Steuerpflicht zu begründen
- Makler mit Betriebsstätte (auch Zweigniederlassung) in der Schweiz
- Besteuerungsrecht der Schweiz
- Makler ohne feste Einrichtung in der Schweiz oder fehlende Ansässigkeit in DBA-Staat
- Nur im Falle, dass der Vermittler eine Entschädigung erhält, die das übliche Mass übersteigt, wird auf eine im Belegenheitsstaat Schweiz besteuerungsfähige Einkunft aus unbeweglichen Vermögen geschlossen.
- Makler, der in einem Staat ansässig ist, mit dem die Schweiz ein DBA abgeschlossen hat
Vermeidung einer Doppelbesteuerung des Maklers in seinem Heimat- bzw. Hauptsitzland
Es empfiehlt sich der sofortige Beizug eines in der Beratung von grenzüberschreitenden Steuersachverhalten versierten Steuerberaters im Staat, in welchem der Makler Sitz oder Wohnsitz hat!
Mehrwertsteuer (MWST)
Erreicht der Makler mit seinen Schweizerischen Umsätzen den vom Gesetzgeber vorgegebenen Mindestumsatz für eine Steuerpflicht, muss er eine MWST-Nummer beantragen, die MWST deklarieren und die von den Kunden vereinnahmten Umsätze bei der Eidg. Steuerverwaltung (EStV) deklarieren und der Finanzverwaltung die Umsatzsteuern abliefern.
Tipp
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten empfiehlt sich eine individuelle (MWST-) Steuerberatung im konkreten Einzelfall.