Das Gesetz sieht ein Entgelt nur für den Erfolgsfall vor. Der Aufwendungsersatz muss daher stets besonders vereinbart werden. Im Aufwendungsersatz ist der Zeitaufwand nicht inbegriffen. Was unter Aufwendungen fällt, hängt letztlich immer von der Parteiabrede ab.
Als Aufwendungen gelten in der Regel Barauslagen für:
- Reisespesen
- Insertionskosten
- Erstellen von Exposés
- Werbetafeln
- Kosten für die Werbung im Internet
- u. dgl.
Die zwingenden Bestimmungen von OR 415 und OR 417 können auch den Anspruch auf Bezahlung von Auslagenersatz umfassen.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.