Das Gesetz sieht ein Entgelt nur für den Erfolgsfall vor. Der Aufwendungsersatz muss daher stets besonders vereinbart werden. Im Aufwendungsersatz ist der Zeitaufwand nicht inbegriffen. Was unter Aufwendungen fällt, hängt letztlich immer von der Parteiabrede ab.
Als Aufwendungen gelten in der Regel Barauslagen für:
- Reisespesen
- Insertionskosten
- Erstellen von Exposés
- Werbetafeln
- Kosten für die Werbung im Internet
- u. dgl.
Die zwingenden Bestimmungen von OR 415 und OR 417 können auch den Anspruch auf Bezahlung von Auslagenersatz umfassen.
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