Wird der Hauptvertrag unter einer Suspensivbedingung abgeschlossen, kommt der Hauptvertrag erst mit Eintritt der Bedingung zustande, weshalb der Mäklerlohn erst mit Eintritt der Bedingung geschuldet wird. Tritt die Bedingung nicht ein, ist kein Mäklerlohn geschuldet.
Wird der Hauptvertrag unter einer Resolutivbedingung geschlossen, ist der Mäklerlohn mit Abschluss des Hauptvertrages geschuldet. Der Eintritt der Resolutivbedingung hat nicht zur Folge, dass der Mäklerlohn zurückzuerstatten wäre. Das ist beispielsweise der Fall bei einem vereinbarten Rücktrittsrecht (z.B. gegen Bezahlung einer Konventionalstrafe oder eines Reugelds).
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